Prinzipiell gelten Gesundheitsinformationen, wie etwa auch die Frage nach Impfungen, im Bewerbungsverfahren zu den besonders schützenswerten Informationen. Sie dürfen im Normalfall nicht abgefragt werden. In Anbetracht von Corona sieht die Lage jedoch anders aus: In der Pandemie ist die Schutzpflicht der Arbeitgeberseite gegenüber Angestellten und Geschäftspartner*innen übergeordnet. Zur Schutzpflicht gehört die sichere Gestaltung des Arbeitsplatzes. Doch welche Daten dürfen Arbeitgeber abfragen? Was müssen Bewerber*innen offenlegen?
Vorgehensweise in der Praxis
Die Mindestanforderung an Angestellte in Deutschland ist aktuell 3G. Mitarbeitende müssen also mindestens genesen, getestet oder geimpft sein. Um die Arbeitsstätte betreten zu dürfen, darf von Angestellten der 3G-Nachweis verlangt werden. Die Bekanntgabe des Impf- oder Genesenenstatus hingegen ist für Angestellte nicht verpflichtend. Teilen diese den Status jedoch auf freiwilliger Basis mit, sind keine weiteren Zugangskontrollen zum Arbeitsplatz mehr nötig. Anders sieht es aus, wenn etwa eine Behörde eine offizielle Kontrolle der Einhaltung der 3G-Regeln am Arbeitsplatz durchführt. In diesem Fall müssen Arbeitnehmer*innen ihren Impfstatus offenlegen.
Sonderregelungen für Beschäftigte in Schulen, Kitas und Pflegeeinrichtungen
Für Arbeitnehmer*innen, die mit besonders vulnerablen Personengruppen in Kontakt kommen (z. B. Kinder, ältere Menschen, Kranke und Pflegebedürftige), gelten in Deutschland Sonderregelungen. Hier dürfen Arbeitgeber den Impfstatus der Angestellten abfragen. Weniger eindeutig ist die Lage bei Bewerbungsgesprächen. Für die Abfrage des Impfstatus bei Bewerber*innen gibt es derzeit keine rechtliche Grundlage. Arbeitgeber bewegen sich hier in einer rechtlichen Grauzone. Weitere Informationen liefert die FAQ-Seite des Bundesgesundheitsministeriums.
Zu beachten:
Die vorgenannten Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen verfasst. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie berufen sich auf den rechtlichen Stand vom 07. Januar 2022. Je nach weiterem Verlauf des Infektionsgeschehens ist eine Anpassung/Verschärfung dieser Regelungen nicht ausgeschlossen.