Es gibt 2 relevante Tarifverträge, nach denen angestellte Lehrkräfte in Deutschland beschäftigt werden:
- TV-L (Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder)
- TV-H (Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen)
Eingruppierung der Lehrkräfte
Das Entgelt nach den TV-L ergibt sich immer aus zwei verschiedenen Kategorien:
- der jeweiligen Entgeltgruppe und
- der Stufenzuordnung innerhalb dieser Entgeltgruppe.
Leistungsfremde Faktoren wie Familienstand, Anzahl der Kinder oder Lebensalter bleiben unberücksichtigt – lediglich Jahressonderzahlungen sind möglich.
Entgeltgruppen
1. Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung (1.+2. STX/sog. „Erfüller“) | |
Entgeltgruppe | Befähigung für das Lehramt |
E11 | an Haupt- und Realschulen und den entspr. Jahrgangsstufen der Gesamtschulen sowie an Grundschulen in den Ländern, die A13 für Grundschullehrkräfte noch nicht durchgesetzt haben (vgl. hierzu https://www.gew.de/ja13/a13-stand-der-dinge) |
E13 | für Sonderpädagogik sowie für Grundschul-Lehrkräfte in den Ländern, die A13 für Grundschullehrkräfte bereits durchgesetzt haben (vgl. hierzu https://www.gew.de/ja13/a13-stand-der-dinge) |
E13 + Z(ulage)/E13*/E13SR | an Gymnasien und Gesamtschulen (in der Tätigkeit von Studienräten) |
E13 + Zulage | an Berufskollegs, Berufsschulen u. ä. |
2. sog. „Nicht-Erfüller“* (nur 1. STX/Master of Education/Universitätsabschluss mit einer Regelstudienzeit von mind. 8 Semestern zu best. Unterrichtsfächern/Fachrichtungen; Seiten-/Quereinsteiger) | |
Meist E11 | an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entspr. Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, Sek. I im Seiteneinstieg |
E12 (ohne Zulage) | an Gymnasien und Gesamtschulen (in der Tätigkeit von Studienräten), Sek. II im Seiteneinstieg |
E12 (ohne Zulage) | an Berufskollegs, Berufsschulen u. ä. |
„Erfüller“ sind Angestellte, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen. Darunter fallen auch Lehrkräfte mit DDR-Lehrbefähigung.
„Nicht-Erfüller“ sind Angestellte, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Verbeamtetenverhältnis nicht erfüllen (z.B. sog. Seiten- oder Quereinsteigende, Kolleg*innen mit anderen Uni-Abschlüssen) sowie diejenigen Lehrkräfte, für die im jeweiligen Landesrecht keine Lehrämter vorgesehen sind.
Rechtlicher Hinweis
Jede Eingruppierung ist vorläufig und begründet keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. Die Zuordnung einer Lehrkraft zu einer Entgeltgruppe erfolgt auf der Grundlage der bisherigen Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zur Eingruppierung der Lehrkräfte, bis eine neue Entgeltordnung zwischen den Tarifpartnern ausgehandelt und in Kraft getreten ist. Schulen in Freier Trägerschaft sind nicht an die Tarife gebunden, zahlen aber, wie oben erwähnt, meist analog bzw. orientieren sich am TV-L/TV-H.
Stufenzuordnung
Die Entgeltgruppen sind in Stufen unterteilt. Grundsätzlich erfolgt die Zuordnung in Stufe 1, sofern keine beruflichen Vorerfahrungen vorliegen. Zeiten einer „einschlägigen Berufserfahrung“ sind bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L). Dabei muss es sich um berufliche Erfahrungen in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit handeln. Sie liegen vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird.
Darüber hinaus bietet der TV-L die Möglichkeit, im Rahmen des Ermessens „förderliche Zeiten“ bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 2 Satz 4) bzw. eine Vorweggewährung von Stufen (§ 16 Abs. 5) vorzunehmen. Allen neu einzustellenden Lehrkräften wird durch die Ministerien die Anrechnung förderlicher Zeiten unterschiedlich ermöglicht.
Als förderliche Zeit wird jede nachgewiesene berufliche Vorerfahrung, die bei großzügiger Auslegung für den angestrebten Lehrerberuf dienlich ist, berücksichtigt. Maximal ist eine Zuordnung in die Stufe 4 der jeweiligen Entgeltgruppe möglich, die bei einer berücksichtigungsfähigen Zeit von in der Regel sechs Jahren erreicht wird. Die meisten freie Schulen verfahren hier individuell und berücksichtigen ebenfalls die Vorerfahrung. An einigen wenigen werden alle Lehrkräfte, wie oben erwähnt, unabhängig davon gleich eingestuft. Für sog. „Nicht-Erfüller“ kann das ein Vorteil sein.
Die Verweildauer in den 6 Entgeltgruppen richtet sich immer nach den Berufsjahren (und ist für Nicht-Erfüller, d.h. ohne 2. Staatsexamen, deutlich länger):
EG | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
E9 – E15 | 1 Jahr ab Einstellung | nach 1 Jahr in Stufe 1 | nach 2 Jahren in Stufe 2 nach 3 Jahren | nach 3 Jahren in Stufe 3 nach 6 Jahren | nach 4 Jahren in Stufe 4 nach 10 Jahren | nach 5 Jahren in Stufe 5 |
E15 Ü | 5 Jahre | 5 Jahre | 5 Jahre | 5 Jahre | 5 Jahre |
Hinweis: Da Schulen in Freier Trägerschaft nicht an den TV-L bzw. TV-H gebunden sind, haben sie oft eigene Regelungen bei der Gehaltsanpassung nach Berufsjahren. Manche halten es genauso wie die staatlichen, andere weichen davon ab. Das bietet im günstigsten Falle die Möglichkeit für Verhandlungsspielräume.
Entgelttabellen für angestellte Lehrkräfte (TV-L), gültig 1.12.22 bis 30.9.23
Lehrer im Beschäftigtenverhältnis in Hessen (TV-H)
Tarifrunde Hessen 2021 (15.10.2021 – TV-H)
Das Land Hessen ist als einziges Bundesland nicht Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und verfügt damit über einen eigenen Tarifvertrag „TV-H“. 2021 wurde eine Tarifeinigung mit den folgenden Eckpunkten erzielt:
- 01.10.2021: Nullrunde – keine Erhöhung in den ersten 10 Monaten
- 01.08.2022: +2,2 %
- 01.08.2023: +1,8 %, mindestens 65 €
- Wahlmöglichkeit, einen Teil der Jahressonderzahlung in 2 zusätzliche Urlaubstage umzuwandeln
- Beendigung des LandesTicket Hessen zum 31.12.2024
- Die Mindestlaufzeit beträgt 28 Monate – vom 01.10.2021 bis 31.01.2024
Lehrer im Beschäftigtenverhältnis in Hessen (TV-H), gültig 01.08.22 bis 31.07.23
Lehrer im Beschäftigtenverhältnis in Hessen (TV-H), gültig 01.08.2023 – 31.01.2024
EG | 1b | 1a | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
E 16 | 5794,85 | 5602,67 | 5987,01 | 6189,73 | 6909,77 | 7455,08 | 7663,13 |
E 15Ü | 6401,75 | 6892,91 | 7543,05 | 7969,50 | 8074,38 | ||
E 15 | 5274,66 | 5082,48 | 5466,81 | 5669,53 | 6389,57 | 6934,88 | 7142,93 |
E 14 | 4774,48 | 4599,47 | 4949,50 | 5236,11 | 5669,53 | 6333,67 | 6523,67 |
E 13Ü | 4565,01 | 4809,67 | 5236,11 | 6333,67 | 6523,67 | ||
E 13 | 4404,68 | 4244,36 | 4565,01 | 4809,67 | 5285,04 | 5942,18 | 6120,45 |
E 12 | 3954,23 | 3813,22 | 4095,22 | 4662,85 | 5166,18 | 5816,34 | 5990,84 |
E 11 | 3818,65 | 3686,00 | 3951,29 | 4232,32 | 4662,85 | 5292,03 | 5450,79 |
E 10 | 3682,97 | 3553,90 | 3814,22 | 4095,22 | 4376,25 | 4921,54 | 5069,18 |
E 9b | 3293,87 | 3180,41 | 3407,31 | 3558,03 | 3992,44 | 4348,83 | 4479,29 |
E 9a | 3293,87 | 3180,41 | 3407,31 | 3456,83 | 3558,03 | 3992,44 | 4112,21 |
E 8 | 3103,23 | 2990,59 | 3215,88 | 3339,20 | 3456,83 | 3589,95 | 3672,94 |
E 7 | 2926,49 | 2814,31 | 3038,66 | 3203,64 | 3326,85 | 3425,89 | 3513,34 |
E 6 | 2878,30 | 2766,82 | 2989,78 | 3111,99 | 3234,20 | 3314,47 | 3401,11 |
E 5 | 2769,07 | 2658,36 | 2879,78 | 3002,01 | 3118,09 | 3209,76 | 3271,12 |
E 4 | 2652,08 | 2540,47 | 2763,68 | 2916,45 | 3002,01 | 3087,54 | 3142,54 |
E 3 | 2618,19 | 2509,37 | 2727,01 | 2788,13 | 2885,89 | 2965,32 | 3032,56 |
E 2Ü | 2416,07 | 2623,13 | 2702,57 | 2800,35 | 2867,57 | 2922,55 | |
E 2 | 2448,97 | 2348,14 | 2549,80 | 2610,91 | 2672,02 | 2812,57 | 2959,21 |
E 1 | 2140,40 | 2170,94 | 2207,60 | 2244,28 | 2335,94 |
Jahressonderzahlungen
Zusätzlich zum monatlichen Entgelt haben Tarifbeschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung (§ 20 TV-L). Sie beträgt für Beschäftigte in den Entgeltgruppen ab 2019
E 1 bis E 8 95 v. H.
E 9 bis E 11 80 v. H.
E 12 bis E 13 50 v. H.
E 14 bis E 15 35 v. H.
des monatlichen Entgelts, das jeweils in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird. Auch hier verfahren freie Schulträger oft individueller. Bei einigen entfällt die Jahressonderzahlung ganz, andere zahlen sie analog zum öffentlichen Dienst, wieder andere bieten weitaus mehr wie z. B. bis zu 14 Monatsgehälter (dann meist freiwillig), Urlaubsgeld oder eine gesonderte Altersvorsorge.
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Quelle
http://oeffentlicher-dienst.info
https://www.oeffentlichen-dienst.de/
Alle Angaben ohne Gewähr. | Stand: 04.07.2023