Sozial engagiert

Klassenfahrten – ein Leitfaden für Lehrkräfte (September 2025)

Klassenfahrten sind weit mehr als schulische Bildungsreisen. Sie fördern Gemeinschaftsgefühl, soziales Lernen und ermöglichen es Schüler*innen und Lehrkräften, einander losgelöst von Leistungsdruck und Schul-Kontext kennenzulernen. Für Bildungsforscher Prof. Dr. Klaus Zierer gehören Klassenfahrten gar zu den prägendsten Momenten der Schulzeit.

Rein rechtlich gesehen sind Klassenfahrten für Lehrkräfte Dienstreisen. Sie zu organisieren und durchzuführen, gehört zu den dienstlichen Pflichten von Lehrerinnen und Lehrern. Ziel der Fahrt, Budget und Bildungsauftrag werden je nach Schule und Klassenstufe geregelt. Für Lehrkräfte ist wichtig zu wissen, wo genau ihre Rechte und Pflichten liegen und in welchen Gesetzesgrundlagen sie relevante Informationen finden.

Teilnahmepflicht an der Klassenfahrt?

Ein häufiger Streitfall bei anstehenden Klassenfahrten ist die Frage, ob ein*e Schüler*in zur Teilnahme verpflichtet ist. Grundsätzlich gilt übereinstimmend in allen länderspezifischen Gesetzen: Die Teilnahme an Klassenfahrten ist Pflicht. Aus besonderen Gründen ist jedoch eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme möglich. Die Entscheidungsgewalt hierüber liegt bei der Schulleitung. Von der Teilnahmepflicht befreite Schülerinnen oder Schüler haben jedoch während des Zeitraums der Klassenfahrt nicht frei, sondern müssen in einer anderen Klasse am Unterricht teilnehmen.

Aufsichtspflicht der Lehrkräfte

Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich zunächst nach dem Alter der Schülerinnen und Schüler. Während Grundschulkinder lückenlos beaufsichtigt werden sollten, kann dies für ältere Kinder und in jedem Fall für Jugendliche gelockert werden. Für Unternehmungen minderjähriger Jugendlicher in Kleingruppen „auf eigene Faust“ benötigen Lehrkräfte die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten. Jedoch bleibt auch bei volljährigen Schülerinnen und Schülern die Aufsichtspflicht der Lehrkräfte erhalten. Weisungen der Lehrkräfte sind verbindlich.

Umgang mit Erkrankungen

Erkrankt ein*e Schüler*in während einer Fahrt, entscheiden die Lehrkräfte, ab welchem Zeitpunkt die Eltern zu informieren und einzuschalten sind. Spätestens ist dies jedoch der Fall, wenn die Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an der Klassenfahrt nicht mehr ohne Weiteres möglich ist. In diesem Fall ist es Pflicht der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, sich um das Kind zu kümmern.

Jugendschutzgesetz

In Sachen Alkohol- oder Tabakkonsum auf Klassenfahrten ist für Lehrkräfte das Jugendschutzgesetz bindend. Es beinhaltet darüber hinaus auch gesetzliche Regelungen für den Besuch von Gaststätten/Kneipen, Diskotheken, das Abspielen und Betätigen von Filmen und Computerspielen mit Altersfreigabe sowie die Regelungen zum Thema Glücksspiel.

Unfallschutz

Generell sind Schülerinnen und Schüler auf Klassenfahrten gesetzlich unfallversichert, Lehrkräfte sind auf Klassenfahrten entweder im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Lehrkräfte haben dafür Sorge zu tragen, dass sich die Schülerinnen und Schüler jederzeit im Gruppenverband befinden, oder aber dass sie – nach Genehmigung durch die Lehrkraft – von eigenmächtigen Unternehmungen zur verabredeten Zeit wieder zurück sind. Eine Rund-um-die-Uhr-Bewachung heranwachsender Schülerinnen und Schüler ist Lehrkräften jedoch nicht zumutbar, wie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) in einem Merkblatt festhält.

Länderspezifische Richtlinien für Schulfahrten

Baden-Württemberg: Außerunterrichtliche Veranstaltung (AuV)

Bayern: Durchführungshinweise zu Schülerfahrten

Berlin: Ausführungsvorschriften zu Veranstaltungen der Schule

Brandenburg: Verwaltungsvorschriften über schulische Veranstaltungen außerhab von Schulen (VV-Schulfahrten – VVSchulf

Bremen: Bremer Schulblatt

Hamburg: Richtlinie für Schulfahrten

Hessen: Hessisches Kultusministerium – Schulwanderungen und Schulfahrten  

Mecklenburg-Vorpommern: Lernen am anderen Ort

Niedersachsen: Schulfahrten

Nordrhein-Westfalen: Richtlinien für Schulfahrten

Rheinland-Pfalz: Richtlinien für Schulfahrten

Saarland: Richtlinien über Schulwanderungen, Lehrfahrten, Schullandheimaufenthalte und andere außerunterrichtliche Schulveranstaltungen

Sachsen: Schulfahrten

Sachsen-Anhalt: Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten

Schleswig-Holstein: Lernen am anderen Ort

Thüringen: Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von Wandertagen und Klassenfahrten

Doch was heißt das für Sie?

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit. Ut elit tellus, luctus nec ullamcorper mattis, pulvinar dapibus leo. Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. At vero eos et accusam et justo duo dolores et ea rebum. Stet clita kasd gubergren, no sea takimata sanctus est Lorem ipsum dolor sit amet. Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. At vero eos et accusam et justo duo dolores et ea rebum. Stet clita kasd gubergren, no sea takimata sanctus est Lorem ipsum dolor sit amet.