Unzulässige oder kritische Fragen beim Vorstellungsgespräch

Einige Fragen sind im Bewerbungsgespräch unzulässig, andere kritische Fragen wiederum in gewissen Berufsgruppen durchaus legitim. Und auf manche Fragen dürfen Bewerber*innen gar mit einer Lüge antworten. Ein Überblick.

Unzulässig:
  • Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft
  • Frage nach einer geplanten Schwangerschaft. Diese Frage darf von einer Frau auch bewusst falsch beantwortet werden, ohne dass negative Konsequenzen drohen.
  • Frage nach einer bestehenden oder geplanten Eheschließung
  • Frage nach dem bisherigen Gehalt
  • Frage nach der Religions- oder Parteizugehörigkeit
  • Frage nach Vorerkrankungen und/oder dem aktuellen Gesundheitszustand
  • Frage nach Erbkrankheiten in der Familie
  • Frage nach einer Behinderung sowie nach einer Einstufung als Schwerbehinderte*r (vgl. Benachteiligungsverbot des § 81 Abs. 2 SGB IX für Schwerbehinderte und Gleichgestellte)
  • Frage nach den Vermögensverhältnissen
  • Frage nach der ethnischen Herkunft und Kultur
In gewissen Berufen erlaubt
  • Bei sogenannten Tendenzbetrieben (z.B. Parteizentralen, parteilichen Medien oder sonstigen politisch untermauerten Betrieben) sowie (im Einzelfall) bei kirchlichen Einrichtungen ist die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit nach § 118 BetrVG zulässig.
  • Ebenfalls erlaubt bei Tendenzbetrieben ist die Frage nach der Religions- oder Parteizugehörigkeit.
  • Sofern die künftige Tätigkeit des Bewerbers oder der Bewerberin dies erfordert, darf der Arbeitgeber nach Vorstrafen fragen (z.B. Verkehrsdelikte bei Kraftfahrer*innen). Ist die Vorstrafe nicht (mehr) im Bundeszentralregister eingetragen, darf sich der Bewerber bzw. die Bewerberin als unbestraft bezeichnen
Wie reagieren auf unzulässige Fragen?

Zwar ist es naheliegend, in diesem Fall auf die Unzulässigkeit der Frage zu verweisen und die Antwort zu verweigern. Für den weiteren Verlauf des Gesprächs ist dies jedoch nicht förderlich und sollte daher vermieden werden, zumal es durchaus eine bewusste Provokation seitens des Personalers oder der Personalerin sein könnte. Zu empfehlen ist, im Falle einer unzulässigen Frage freundlich und zugewandt zu bleiben. Als Antwort eignet sich die Äußerung: „Inwieweit ist diese Frage denn relevant für die Besetzung der Stelle?“ Hiermit setzt der/die Kandidat*in das deutliche Signal: Ich weiß, dass ich hierauf nicht antworten muss, bleibe aber dennoch gesprächsbereit.

Doch was heißt das für Sie?

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