Steuertipps für Lehrkräfte

Ob Lehr- bzw. Fachbücher, Büromaterialien, Kopierkosten oder sonstige Utensilien: Gerade Lehrkräfte müssen für die sachgemäße Vor- und Nachbereitung ihres Unterrichts immer wieder Ausgaben tätigen. Diese sogenannten „berufsbedingten Aufwendungen“ werden im Falle von Lehrerinnen und Lehrern zu einem großen Teil als ebensolche anerkannt und können zu deutlichen Steuersenkungen führen. Wichtig ist stets: Der Bezug zur beruflichen Verwendung muss klar erkennbar sein.

Fachliteratur: Klar berufsbezogen – und damit steuerlich relevant – sind im Unterricht verwendete Lektüren. Auch pädagogische oder andere Fachzeitschriften, die zur persönlichen beruflichen Weiterbildung dienen, gelten als Fachliteratur. Wichtig: Kaufbelege von Büchern müssen den vollen Titel enthalten. Die Angabe „Fachbuch“ auf der Quittung genügt nicht.

Büromaterialien und Arbeitsmittel: Hierzu gehören sämtliche Schreibutensilien, Druckerpapier, Hefter und Ordner, Druckerpatronen, Kopierkarten, Taschenrechner, beruflich genutzter PC/Laptop/Tablet sowie Aktentaschen bzw. Schultaschen. Kommunikationsaufwendungen wie etwa Telefonkosten können zum Teil (meist pauschal 20 Euro) abgesetzt werden.

Arbeitszimmer und Einrichtung: Sofern das häusliche Arbeitszimmer in die Wohnung eingebunden ist und nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird, ist es steuerlich absetzbar. Detaillierte Infos im Beitrag „So setzen Lehrkräfte das heimische Arbeitszimmer steuerlich ab“.

Fahrtkosten: Für Fahrten zwischen Wohnort und Schule können pro Arbeitstag für jeden Kilometer der einfachen Wegstrecke 30 Cent Fahrtkosten geltend gemacht werden. Bei Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel können – falls diese höher sind – die tatsächlichen Fahrtkosten abgesetzt werden. Hierfür müssen jedoch die entsprechenden Belege (= Fahrkarten) vorgelegt werden.

Fortbildungen und Beiträge: Sowohl die Kosten der Maßnahme an sich, als auch Fahrt- und ggf. Übernachtungskosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung: Die Maßnahme muss der Lehrtätigkeit dienen (beispielsweise Schulung zu pädagogischen Methoden oder Technikneuerungen). Auch Mitgliedsbeiträge, etwa zu Berufsverbänden, sind steuerlich relevant.

 

Doch was heißt das für Sie?

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