Kopieren, Einscannen, Weiterverbreiten: Urheberrecht im Schulalltag

In welchem Umfang ist Lehrkräften das Fotokopieren aus Druckwerken wie z.B. Lehr- oder Sachbüchern erlaubt? Wie sieht die Rechtslage bei der Erstellung von Scans und/oder digitalen Kopien aus? Welche Medien dürfen gespeichert oder auch weitergereicht werden? Ein Überblick über die aktuellen Regelungen, basierend auf der zum 1. Januar 2013 eingeführten Gesetzesregelung.

 

Fotokopien

Generell gilt für die Anfertigung von Fotokopien der Grundsatz, dass Kopien nicht den größten Teil der im Unterricht verwendeten Materialien ausmachen sollen. Doch verständlicherweise gehört das Fotokopieren einzelner Seiten aus einem Schulbuch oder anderen Print-Werk zur einfachsten – und daher weit verbreiteten – Art, Schülern Materialien zugängig zu machen.

Kommen Fotokopien im Unterricht zum Einsatz, gelten folgende Regeln:

  • Der Umfang von aus gedruckten Publikationen (z. B. Schulbücher, Sachbücher, Arbeitshefte, Atlanten) in Klassenstärke fotokopierten Seiten darf 10 % der jeweiligen Seitenzahl und insgesamt 20 Seiten nicht übersteigen.
  • Sogenannte „kleine Werke“ mit maximal 25 Seiten dürfen vollständig kopiert werden. Hierzu zählen z.B. (Fach)Zeitschriften und sonstige Druckwerke außer Schulbücher und Unterrichtsmaterialien. Ebenso dürfen Musikeditionen mit maximal 6 Seiten vollständig vervielfältigt werden.
  • Auf den Kopien müssen folgende Quellenangaben vermerkt werden: Autor, Buchtitel, Verlag, Erscheinungsjahr, Seitenzahl.
  • Werden in Ausnahmefällen mehr als 20 Seiten eines Werks benötigt, kann die Lehrkraft beim jeweiligen Verlag oder der herausgebenden Institution eine Kopierlizenz anfordern.
  • Ausgenommen von der 10 %-Regelung sind Kopien von explizit ausgewiesenen Kopiervorlagen. Von solchen darf eine Lehrkraft für den eigenen Gebrauch (d.h. die eigene zu unterrichtende Klasse) eine unbeschränkte Anzahl kopieren.

 

Digitale Kopien

Digitale Kopien entstehen durch das Einscannen von Print-Vorlagen. Für das Vervielfältigen via digitaler Kopie gelten folgende gesetzliche Regelungen:

  • Bei ab 2005 erschienenen Werken dürfen Lehrkräfte – analog der Regelung für Fotokopien – 10 %, maximal aber 20 Seiten eines Print-Werkes einscannen und abspeichern.
  • Sogenannte „kleine Werke“ (maximal 25 Seiten) dürfen vollständig eingescannt werden. Hierzu zählen z.B. (Fach)Zeitschriften und Druckwerke außer Schulbüchern und Unterrichtsmaterialien. Ebenso dürfen Musikeditionen mit maximal 6 Seiten vollständig eingescannt werden.
  • Die gescannten Seiten dürfen von der Lehrkraft nur im eigenen Unterricht verwendet werden. Das Weiterreichen (digital und ausgedruckt) an Schüler für den Gebrauch im Unterricht ist gestattet.
  • Pro Schuljahr und Klasse dürfen aus einer Publikation nur einmal in dem dargestellten Umfang Seiten eingescannt werden.
  • Auf dem Scan ist die Quelle zu verzeichnen. Dies ist möglich, indem entweder die Titelseite und/oder das Impressum mit eingescannt werden, oder aber, indem die relevanten bibliografischen Angaben vor dem Scannen per Hand auf der Vorlage notiert werden.
  • Lehrkräfte dürfen die Scan-Dateien auf verschiedenen Endgeräten (z.B. PC, Laptop, Tablet, Whiteboard) speichern.
  • Dritte dürfen keinen Zugriff auf die Scan-Dateien haben. Dies kann z.B. durch einen passwortgeschützten Zugang gewährleistet werden.

Für weitere Auskünfte zur urheberrechtlichen Lage im Schulalltag steht der Verband Bildungsmedien zur Verfügung. Ein zuverlässiges Kompendium in Sachen Urheberrecht ist zudem die Broschüre „Digitale Schulbücher, Einscannen & Kopieren in der Schule“, herausgegeben von der Kultusministerkonferenz in Zusammenarbeit mit dem Verband Bildungsmedien.

Doch was heißt das für Sie?

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