Die Probezeit meistern: Wissenswertes zum Einstieg in ein neues Arbeitsverhältnis

Im Gegensatz zu staatlichen Schulen sind private Schulträger, auch wenn sie gemeinnützig sind, ganz normale Arbeitgeber. Damit sind sie auch gebunden an arbeitsrechtliche Bestimmungen zur Probezeit. In der Regel beträgt diese sechs Monate. In Ausnahmefällen – und dies auch nur bei Kandidaten mit Berufserfahrung – kann die Probezeit nach vorheriger Verhandlung verkürzt werden. Eine Verlängerung ist weniger üblich, jedoch mit Einverständnis des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin prinzipiell möglich.

Kündigung in der Probezeit

Während der Probezeit können beide Seiten – Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer – jederzeit und ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel zwei Wochen. Liegt ein Tarifvertrag zugrunde, der längere Kündigungsfristen in der Probezeit vorgibt, so gelten diese. Daher: Bei Vertragsunterzeichnung prüfen, ob die normale gesetzliche oder eine abweichende Kündigungsfrist gilt.

Urlaub und Krankheit

Ein Urlaubsanspruch besteht rein rechtlich erst nach Ablauf der Probezeit. Angestelltenverhältnisse von Lehrkräften bilden hier aufgrund der vorgegebenen Ferienzeiten natürlich eine Ausnahme. Tritt während der Probezeit eine Krankheit ein, benötigt der/die Angestellte von Tag 1 an eine ärztliche Bescheinigung. Wichtig jedoch: Im Krankheitsfall während der Probezeit beginnt die Lohnfortzahlung erst in der fünften Woche der Krankschreibung.

Arbeitgeber-Feedback

Nach etwa zwei Monaten sollten Angestellte in Probezeit den Arbeitgeber um ein Feedbackgespräch bitten, sofern nicht ohnehin regelmäßige Feedbackrunden Teil der Schulkultur sind. In diesem gilt es zu besprechen, ob die bisherigen Leistungen den Vorstellungen des Arbeitgebers entsprechen oder ob es noch Verbesserungsbedarf gibt. Nicht immer sind solche Gespräche üblich, jedoch zeugt es von Engagement und Leistungsbereitschaft, sie anzufragen. Ist die Probezeit erfolgreich verlaufen, geht das Arbeitsverhältnis „auf Probe“ über in ein reguläres Arbeitsverhältnis mit den normalen gesetzlichen Bestimmungen zum Kündigungsschutz.

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