Bewerbungskosten können als sogenannte Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Der Zeitpunkt der stattgefundenen Bewerbung – ob aus einem Arbeitsverhältnis heraus, während einer Phase der Arbeitslosigkeit oder direkt nach Ausbildungs- bzw. Studienabschluss – spielt dabei keine Rolle. Ebenso ist steuerlich nicht ausschlaggebend, ob eine Bewerbung erfolgreich war oder nicht.
Neu: Seit dem 1.1.2019 haben Steuerzahler zwei Monate mehr Zeit für das Einreichen ihrer Steuererklärung beim Finanzamt. Statt dem 31.5. gilt nun der Stichtag 31.7.
Folgende Bewerbungskosten sind absetzbar:
Materialien & Zubehör
- Bewerbungsmappen
- Kopien
- Papier, Briefumschläge, Klarsichthüllen, Klebestifte
- Druckerpatronen
- Briefmarken
- Telefonkosten (anteilig, mit Einzelnachweis und Nummernnachweis)
- Bewerbungsratgeber (Buch)
Dienstleistungen & Reisekosten
- Bewerbungsfotos
- Teilnahme an Kursen (z.B. Bewerbungstraining)
- Beglaubigungen von Zeugnissen
- Grafische Gestaltung (z.B. von Online-Bewerbungen)
- Dreh eines Bewerbungsvideos
- Erstellen einer eigenen Bewerbungswebseite
- Schalten einer Stellengesuch-Anzeige
- Ggf. Übersetzungskosten
- Anreise zum Vorstellungsgespräch (Bahn, Auto, ggf. Taxi)
- Parkgebühren
- Ggf. Übernachtungskosten und Verpflegung
Nachweis der Bewerbungen und der Kosten
Die größten Chancen auf eine wohlwollende Reaktion des Finanzamts haben Bewerber, wenn sie eine lückenlose, detaillierte Tabelle ihrer Bewerbungsaktivitäten einreichen. Darin enthalten sollten sein: Name und Ansprechpartner des Unternehmens, Datum der Bewerbung, Art der Bewerbung (Papier/online), erfolgte Reaktionen des Unternehmens (Eingangsbestätigung, Gesprächseinladung, Absage o.Ä.). Auf Wunsch können Kopien dieser Schreiben dem Finanzamt nachgereicht werden.
Wichtig: Belege für den Kauf von beispielsweise Büromaterialien oder Ratgebern müssen die genaue Artikelbezeichnung bzw. den Buchtitel enthalten, um die tatsächliche Verwendung für den Bewerbungszweck nachweisen zu können.
Bewerbungskosten pauschal geltend machen
Eine weitere Möglichkeit der Erstattung ist das Pauschalverfahren. Jedoch gibt es hierfür keine verbindliche Rechtsgrundlage und demnach keinen Rechtsanspruch. Vielmehr liegt die Entscheidung im Ermessen eines jeden Finanzamts bzw. Sachbearbeiters. Die Höchstgrenze fürs pauschale Geltendmachen von Bewerbungskosten liegt bei 1.000 Euro.
Eine grobe Richtlinie liefert ein Urteil des Finanzgerichts Köln aus dem Jahr 2004 (Az.: 7 K 932/03, FG Köln vom 7.7.2004). Demnach sind für schriftliche Bewerbungen Kosten in Höhe von 8,50 Euro und für Online-Bewerbungen in Höhe von 2,50 Euro angemessen.