Bewerben an Privatschulen (Teil 6): Prüfen des Arbeitsvertrags

Sind Bewerbung und Vorstellungsgespräch an einer Schule in Freier Trägerschaft erfolgreich verlaufen, trifft schon bald der Arbeitsvertrag ein. Bei aller Freude über die neue Stelle gilt es nun, noch einmal alles genau unter die Lupe zu nehmen. Gibt es Unklarheiten oder wurden mündlich besprochene Vereinbarungen nicht in den Vertrag übernommen, ist die Personalabteilung der richtige Ansprechpartner.

Ebenfalls sollten Privatschulangestellte in spe sich darüber informieren, welche Besonderheiten die Rechtsform der Schule in punkto Vertragsgestaltung ggf. birgt. Neben Einzelunternehmen gibt es auch Personengesellschaften, Sozialwerke, Vereine u.Ä., die mitunter eigene vertragliche Besonderheiten mit sich bringen, nach denen sich die Bewerbungskandidaten erkundigen sollten.

 

Obligatorische Vertragsbestandteile

Gleich welche Profession oder welcher Arbeitgeber: Arbeitsverhältnisse, die länger als einen Monat andauern, bedürfen eines Vertrages in Schriftform, der vom Arbeitgeber unterzeichnet und an den Arbeitnehmer ausgehändigt werden muss. Im Vertrag enthalten sein müssen:

  • Namen und Anschriften der Vertragsparteien
  • Beschäftigungsbeginn (bei Befristung auch -ende)
  • Arbeitsort
  • Tätigkeitsbeschreibung
  • Höhe des Arbeitsentgeltes
  • vereinbarte Arbeitszeit
  • Urlaubsregelungen
  • Kündigungsfristen
  • ein Hinweis auf für das Arbeitsverhältnis geltende Tarifverträge.

Die rechtliche Grundlage für Arbeitsverträge bildet das sogenannte Nachweisgesetz (NachwG). Es gibt an, welche Vertragsbestandteile obligatorisch sind.

 

Befristungen

Befristete Arbeitsverträge von Lehrkräften sind in vielen Bundesländern gang und gäbe – sowohl bei Schulen in Freier Trägerschaft, als auch an staatlichen Schulen. Auch eine Aneinanderreihung mehrerer befristeter Verträge, eine sogenannte Kettenbefristung, ist nicht unüblich. Handelt es sich um eine Befristung aufgrund von Elternzeit- oder Krankheitsvertretung, kann dies mit der angedachten Rückkehr der/des ursprünglichen Stellenbesitzers/-besitzerin begründet werden.

Liegt jedoch kein solcher Grund vor, besteht durchaus Verhandlungsspielraum und Bewerber sollten in jedem Fall versuchen, eine Entfristung zu erwirken – etwa, wenn sich die Arbeitskraft bewährt und beide Seiten zufrieden mit der Entwicklung des Arbeitsverhältnisses sind. Schließlich liegt es auch im Interesse der Schule, der Schülerinnen und Schüler sowie der Elternschaft, Personal langfristig zu binden.

Es ist ratsam, sich in Sachen Entfristungsvorhaben von einem Anwalt oder aber (bei Mitgliedschaft) kostenfrei von der GEW beraten zu lassen – idealerweise noch vor der Vertragsunterzeichnung.

 

Die hier erwähnten juristischen Hinweise sind allgemeiner Art, nach bestem Wissen und Gewissen verfasst, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Rechtsberatung dar. Konsultieren Sie für rechtssichere Informationen bitte einen Fachanwalt.

 

Doch was heißt das für Sie?

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