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Kopien und Scans für den Unterrichtsgebrauch: Rechtslage im Überblick

Dürfen Lehrerinnen und Lehrer Seiten aus Druckwerken einscannen und/oder kopieren? Wenn ja, in welchem Umfang? Und was gilt für die Verbreitung der Kopien? Um die komplizierte Rechtslage zu vereinfachen, existiert seit 2023 der sogenannte Fotokopiervertrag.

Fotokopieren:

  • Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen (staatlich als auch privat) sowie an Schulen des Gesundheitswesens dürfen einmal pro Schuljahr und Klasse bis zu 15 % eines Werkes (aber max. 20 Seiten) kopieren. Dies gilt für Schulbücher, Arbeitshefte, Atlanten, Sachbücher, Musikeditionen sowie belletristische Werke.
  • Die Kopien müssen komplette Quellenangaben enthalten (Autor*in, Buchtitel, Verlag, Erscheinungsjahr, Seite).
  • Die Kopien dürfen an Kopiergeräten in der Schule, zu Hause oder in Copyshops erstellt werden.
  • Sogenannte „kleine Werke“ dürfen vollständig fotokopiert werden. Dazu zählen: Bilder, Fotos, sonstige Abbildungen. Sonstige Druckwerke mit max. 20 Seiten.
  • Zulässig ist diese Form der Vervielfältigung für den Schulunterricht oder für Prüfungszwecke, nicht jedoch für z.B. Schulchor, Schulbands etc.

Einscannen:

  • Wie auch bei Fotokopien dürfen Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen (staatlich als auch privat) sowie an Schulen des Gesundheitswesens einmal pro Schuljahr und Klasse bis zu 15 % eines Werkes (aber max. 20 Seiten) einscannen. Dies gilt für Schulbücher, Arbeitshefte, Atlanten, Sachbücher, Musikeditionen sowie belletristische Werke.
  • Die gescannten Seiten, auch Digitalisate genannt, müssen komplette Quellenangaben enthalten (Autor*in, Buchtitel, Verlag, Erscheinungsjahr, Seite)
  • Sogenannte „kleine Werke“ dürfen vollständig eingescannt werden. Dazu zählen: Bilder, Fotos, sonstige Abbildungen. Sonstige Druckwerke mit max. 20 Seiten
  • Zulässig ist die Anfertigung von Scans für den Schulunterricht oder für Prüfungszwecke, nicht jedoch für z.B. Schulchor, Schulbands etc.
  • ACHTUNG: Gescannte Inhalte dürfen nicht über das Internet zugänglich gemacht werden (auch nicht innerhalb geschlossener Cloud-Systeme) und nicht in KI-Anwendungen hochgeladen werden.

Zum Weiterlesen:

Weitere Fragen beantwortet die Seite www.schulbuchkopie.de. Sie enthält zudem den Fotokopiervertrag im Wortlaut.

Doch was heißt das für Sie?

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