Es gibt zwei relevante Tarifverträge, nach denen angestellte Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Deutschland beschäftigt sind bzw. an denen sich Schulträger orientieren:
- TV-L (Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder außer Hessen)
- TV-H (Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen)
Eingruppierung von angestellten Lehrkräften
Das Entgelt nach dem TV-L ergibt sich aus der Eingruppierung der jeweiligen Lehrkraft. Geregelt ist diese im TV EntgO-L. Die Eingruppierung setzt sich aus zwei verschiedenen Kategorien zusammen:
- der jeweiligen Entgeltgruppe und
- der Stufenzuordnung innerhalb dieser Entgeltgruppe.
Leistungsfremde Faktoren wie Familienstand, Anzahl der Kinder oder Lebensalter bleiben unberücksichtigt, lediglich Jahressonderzahlungen sind möglich.
Entgeltgruppen
Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung (1.+2. STX/sog. „Erfüller“*) | |
Entgeltgruppe | Befähigung für das Lehramt |
E11 | an Haupt- und Realschulen und den entspr. Jahrgangsstufen der Gesamtschulen sowie an Grundschulen in den Ländern, die A13 für Grundschullehrkräfte noch nicht durchgesetzt haben (vgl. hierzu https://www.gew.de/ja13/a13-stand-der-dinge) |
E13 | für Sonderpädagogik sowie für Grundschul-Lehrkräfte in den Ländern, die A13 für Grundschullehrkräfte bereits durchgesetzt haben (vgl. hierzu https://www.gew.de/ja13/a13-stand-der-dinge) |
E13 + Z(ulage)/E13*/E13SR | an Gymnasien und Gesamtschulen (in der Tätigkeit von Studienräten) |
E13 + Zulage | an Berufskollegs, Berufsschulen u. ä. |
Sog. „Nicht-Erfüller“** (nur 1. STX/Master of Education/Universitätsabschluss mit einer Regelstudienzeit von mind. 8 Semestern zu best. Unterrichtsfächern/Fachrichtungen; Seiten-/Quereinsteiger) | |
Meist E11 | an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entspr. Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, Sek. I im Seiteneinstieg |
E12 (ohne Zulage) | an Gymnasien und Gesamtschulen (in der Tätigkeit von Studienräten), Sek. II im Seiteneinstieg |
E12 (ohne Zulage) | an Berufskollegs, Berufsschulen u. ä. |
*) „Erfüller“ sind Angestellte, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen. Darunter fallen auch Lehrkräfte mit DDR-Lehrbefähigung.
**) „Nicht-Erfüller“ sind Angestellte, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen (z.B. sog. Seiten- oder Quereinsteigende, Kolleg*innen mit anderen Uni-Abschlüssen) sowie diejenigen Lehrkräfte, für die im jeweiligen Landesrecht keine Lehrämter vorgesehen sind.
Rechtlicher Hinweis: Jede Eingruppierung ist vorläufig und begründet keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. Die Zuordnung einer Lehrkraft zu einer Entgeltgruppe erfolgt auf der Grundlage der bisherigen Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zur Eingruppierung der Lehrkräfte, bis eine neue Entgeltordnung zwischen den Tarifpartnern ausgehandelt und in Kraft getreten ist.
Stufenzuordnung
Die Entgeltgruppen sind in Stufen unterteilt. Liegen keine beruflichen Vorerfahrungen vor, erfolgt die Zuordnung in Stufe 1. Zeiten einer „einschlägigen Berufserfahrung“sind bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L). Dabei muss es sich um berufliche Erfahrungen in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit handeln. Sie liegen vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird.
Darüber hinaus bietet der TV-L die Möglichkeit, im Rahmen des Ermessens „förderliche Zeiten“ bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 2 Satz 4) bzw. eine Vorweggewährung von Stufen (§ 16 Abs. 5) vorzunehmen. Allen neu einzustellenden Lehrkräften wird durch die Ministerien die Anrechnung förderlicher Zeiten unterschiedlich ermöglicht.
Als förderliche Zeit wird jede nachgewiesene berufliche Vorerfahrung, die bei großzügiger Auslegung für den angestrebten Lehrerberuf dienlich ist, berücksichtigt. Maximal ist eine Zuordnung in die Stufe 4 der jeweiligen Entgeltgruppe möglich, die bei einer berücksichtigungsfähigen Zeit von in der Regel sechs Jahren erreicht wird. Die Verweildauer in den 6 Entgeltgruppen richtet sich immer nach den Berufsjahren und ist für Nicht-Erfüller, d.h. ohne 2. Staatsexamen, deutlich länger:
EG | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
E9 – E15 | 1 Jahr ab Einstellung | nach 1 Jahr in Stufe 1 | nach 2 Jahren in Stufe 2 nach 3 Jahren | nach 3 Jahren in Stufe 3 nach 6 Jahren | nach 4 Jahren in Stufe 4 nach 10 Jahren | nach 5 Jahren in Stufe 5 |
E15 Ü | 5 Jahre | 5 Jahre | 5 Jahre | 5 Jahre | 5 Jahre |
Schulen in Freier Trägerschaft sind nicht an die Tarife gebunden, orientieren sich aber am TV-L/TV-H bzw. zahlen oft (aber nicht immer) analog. Berufsanfänger, insbesondere wenn sie über das zweite Staatsexamen verfügen, werden an Privatschulen mitunter sogar höher eingestuft als es der Tarif vorgibt. Vorerfahrung wird in der Regel bei der Einstufung berücksichtigt, aber nicht immer analog zu den Tabellen im Öffentlichen Dienst. Oft werden auch die sog. „Nicht-Erfüller“ wie die „Erfüller“ eingestuft.
Ergebnisse der Tarifrunde TV-L 2023 (Einigung am 9.12.2023)
Laufzeit des TV-L: 25 Monate (01.10.2023 – 31.10.2025)
Entgelterhöhungen gemäß der Tarifrunde von Dezember 2023:
- 01.10.2023: keine Erhöhung („Nullrunde“)
- 01.11.2024: +200 Euro Sockelbetrag für alle Beschäftigten
- 01.02.2025: +5,5 %, mindestens 140 Euro
- Einmalzahlungen: 3.000 Euro „Inflationsabmilderungsprämie“ in 11 Monatsbeträgen, steuer- und abgabenfrei
Entgelttabelle für angestellte Lehrkräfte (TV-L), gültig 01.12.22 bis 31.10.24
Entgelttabelle für angestellte Lehrkräfte (TV-L), gültig 01.11.24 bis 31.01.25 (vorläufige Tabelle)
Entgelttabelle für angestellte Lehrkräfte (TV-L), gültig 01.02.25 bis 31.10.25 (vorläufige Tabelle)
Entgelte für angestellte Lehrkräfte in Hessen (TV-H)
Das Land Hessen ist als einziges Bundesland nicht Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und verfügt damit über einen eigenen Tarifvertrag, den TV-H. Am 15. März 2024 wurde eine neue Tarifeinigung erzielt. Ergebnis: Das Gehalt für die hessischen Beschäftigten im Öffentlichen Dienst bleibt nach der Tarifrunde 2024 auf dem Stand der Tabelle mit der Gültigkeit ab 01.08.2023. Für 2024 ist eine Nullrunde vereinbart worden. Die Entgelttabelle ist bis 31.01.2025 gültig. Des Weiteren wurden folgende Vereinbarungen getroffen:
- 3.000 Euro einmaliger steuerfreier Inflationsausgleich (ausgezahlt zu den Stichtagen 15. März, 1. Juli und 1. November 2024)
- Ab 1. Februar 2025 monatlich 200 Euro mehr Gehalt
- Ab 1. August 2025 monatlich 5,5 Prozent mehr Gehalt
- Erhöhung der Ausbildungs- und Praktikavergütungen zu denselben Daten um 100 Euro und um weitere 50 Euro
- Anhebung der Jahressonderzahlung für die Entgeltgruppen 1 bis 8 auf 90 % und für die Entgeltgruppen 9a-16 auf 60 %.
Entgelttabelle für angestellte Lehrkräfte in Hessen (TV-H), gültig 01.08.2023 bis 31.01.2025
EG | 1a | 1b | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
E 16 | 5602,67 | 5794,85 | 5987,01 | 6189,73 | 6909,77 | 7455,08 | 7663,13 |
E 15Ü | 6401,75 | 6892,91 | 7543,05 | 7969,50 | 8074,38 | ||
E 15 | 5082,48 | 5274,66 | 5466,81 | 5669,53 | 6389,57 | 6934,88 | 7142,93 |
E 14 | 4599,47 | 4774,48 | 4949,50 | 5236,11 | 5669,53 | 6333,67 | 6523,67 |
E 13Ü | 4565,01 | 4809,67 | 5236,11 | 6333,67 | 6523,67 | ||
E 13 | 4244,36 | 4404,68 | 4565,01 | 4809,67 | 5285,04 | 5942,18 | 6120,45 |
E 12 | 3813,22 | 3954,23 | 4095,22 | 4662,85 | 5166,18 | 5816,34 | 5990,84 |
E 11 | 3686,00 | 3818,65 | 3951,29 | 4232,32 | 4662,85 | 5292,03 | 5450,79 |
E 10 | 3553,90 | 3682,97 | 3814,22 | 4095,22 | 4376,25 | 4921,54 | 5069,18 |
E 9b | 3180,41 | 3293,87 | 3407,31 | 3558,03 | 3992,44 | 4348,83 | 4479,29 |
E 9a | 3180,41 | 3293,87 | 3407,31 | 3456,83 | 3558,03 | 3992,44 | 4112,21 |
E 8 | 2990,59 | 3103,23 | 3215,88 | 3339,20 | 3456,83 | 3589,95 | 3672,94 |
E 7 | 2814,31 | 2926,49 | 3038,66 | 3203,64 | 3326,85 | 3425,89 | 3513,34 |
E 6 | 2766,82 | 2878,30 | 2989,78 | 3111,99 | 3234,20 | 3314,47 | 3401,11 |
E 5 | 2658,36 | 2769,07 | 2879,78 | 3002,01 | 3118,09 | 3209,76 | 3271,12 |
E 4 | 2540,47 | 2652,08 | 2763,68 | 2916,45 | 3002,01 | 3087,54 | 3142,54 |
E 3 | 2509,37 | 2618,19 | 2727,01 | 2788,13 | 2885,89 | 2965,32 | 3032,56 |
E 2Ü | 2416,07 | 2623,13 | 2702,57 | 2800,35 | 2867,57 | 2922,55 | |
E 2 | 2348,14 | 2448,97 | 2549,80 | 2610,91 | 2672,02 | 2812,57 | 2959,21 |
E 1 | 2140,40 | 2170,94 | 2207,60 | 2244,28 | 2335,94 |
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Quellen
Alle Angaben ohne Gewähr. | Stand: 08.05.2024