Mehr noch als an staatlichen Schulen ist an Privatschulen auch die Bewerber*innen-Persönlichkeit relevant für die Eignung für eine konkrete Stelle. Ist das Vorstellungsgespräch positiv verlaufen, beginnt die nächste Phase des Bewerbungsprozesses. Hierzu bieten viele Schulen in freier Trägerschaft die Möglichkeit eines Probearbeitstages an. Wie ist dieser rechtlich einzuordnen und was gilt es zu beachten?
- Der Probearbeitstag dient dem näheren Kennenlernen. Er ist eine für beide Seiten unverbindliche Maßnahme.
- Der Probearbeitstag darf nicht mit der vertraglich geregelten Probezeit verwechselt werden. Diese beginnt erst nach der Vertragsunterzeichnung und nach dem Start des Arbeitsverhältnisses.
- Je nach Schule kann ein Probetag unterschiedliche Bezeichnungen haben. Gebräuchlich sind u.a. Kennenlerntag, Schnuppertag oder Hospitation.
- Aus juristischer Sicht handelt es sich beim Probearbeitstag um ein sogenanntes „Einfühlungsverhältnis“. Bei diesem haben die Bewerbungskandidat*innen weder Anspruch auf Versicherungsschutz, noch auf Lohn.
- Bewerbende sollten sich genau nach den üblichen Modalitäten für die Einfühlungstage erkundigen. Denn es besteht zwischen Schule und hospitierender Lehrkraft die Möglichkeit, einen schriftlichen Vertrag zum Einfühlungsverhältnis abzuschließen. Es empfiehlt sich jedoch, als Kandidat*in nicht auf einen solchen Vertrag zu beharren.
- Empfehlenswert ist es hingegen, sich beim potenziellen neuen Arbeitgeber nach dessen Vorstellungen zum Probearbeitstag zu erkundigen: In welche Bereiche wird der Kandidat bzw. die Kandidatin reinschnuppern dürfen?
- Ebenfalls wichtig: Darf bzw. soll der/die Bewerbende etwas vorbereiten? Wird es die Gelegenheit geben, sich „in Aktion“ zu präsentieren und mit Schüler*innen zu arbeiten?
- Nicht zuletzt sollte schon vorab geklärt werden, wie der weitere Verlauf des Bewerbungsverfahrens nach dem Probearbeitstag ist. Gibt es weitere Hospitationen? Oder einen weiteren Gesprächstermin?
Die hier erwähnten juristischen Hinweise sind allgemeiner Art, nach bestem Wissen und Gewissen verfasst, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Rechtsberatung dar. Konsultieren Sie für rechtssichere Informationen bitte einen Fachanwalt.