Klassenfahrten sind weit mehr als schulische Bildungsreisen. Sie fördern Gemeinschaftsgefühl, soziales Lernen und ermöglichen es Schüler*innen und Lehrkräften, einander losgelöst von Leistungsdruck und Schul-Kontext kennenzulernen. Für Bildungsforscher Prof. Dr. Klaus Zierer gehören Klassenfahrten gar zu den prägendsten Momenten der Schulzeit.
Rein rechtlich gesehen sind Klassenfahrten für Lehrkräfte Dienstreisen. Sie zu organisieren und durchzuführen, gehört zu den dienstlichen Pflichten von Lehrerinnen und Lehrern. Ziel der Fahrt, Budget und Bildungsauftrag werden je nach Schule und Klassenstufe geregelt. Für Lehrkräfte ist wichtig zu wissen, wo genau ihre Rechte und Pflichten liegen und in welchen Gesetzesgrundlagen sie relevante Informationen finden.
Teilnahmepflicht an der Klassenfahrt?
Ein häufiger Streitfall bei anstehenden Klassenfahrten ist die Frage, ob ein*e Schüler*in zur Teilnahme verpflichtet ist. Grundsätzlich gilt übereinstimmend in allen länderspezifischen Gesetzen: Die Teilnahme an Klassenfahrten ist Pflicht. Aus besonderen Gründen ist jedoch eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme möglich. Die Entscheidungsgewalt hierüber liegt bei der Schulleitung. Von der Teilnahmepflicht befreite Schülerinnen oder Schüler haben jedoch während des Zeitraums der Klassenfahrt nicht frei, sondern müssen in einer anderen Klasse am Unterricht teilnehmen.
Aufsichtspflicht der Lehrkräfte
Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich zunächst nach dem Alter der Schülerinnen und Schüler. Während Grundschulkinder lückenlos beaufsichtigt werden sollten, kann dies für ältere Kinder und in jedem Fall für Jugendliche gelockert werden. Für Unternehmungen minderjähriger Jugendlicher in Kleingruppen „auf eigene Faust“ benötigen Lehrkräfte die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten. Jedoch bleibt auch bei volljährigen Schülerinnen und Schülern die Aufsichtspflicht der Lehrkräfte erhalten. Weisungen der Lehrkräfte sind verbindlich.
Umgang mit Erkrankungen
Erkrankt ein*e Schüler*in während einer Fahrt, entscheiden die Lehrkräfte, ab welchem Zeitpunkt die Eltern zu informieren und einzuschalten sind. Spätestens ist dies jedoch der Fall, wenn die Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an der Klassenfahrt nicht mehr ohne Weiteres möglich ist. In diesem Fall ist es Pflicht der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, sich um das Kind zu kümmern.
Jugendschutzgesetz
In Sachen Alkohol- oder Tabakkonsum auf Klassenfahrten ist für Lehrkräfte das Jugendschutzgesetz bindend. Es beinhaltet darüber hinaus auch gesetzliche Regelungen für den Besuch von Gaststätten/Kneipen, Diskotheken, das Abspielen und Betätigen von Filmen und Computerspielen mit Altersfreigabe sowie die Regelungen zum Thema Glücksspiel.
Unfallschutz
Generell sind Schülerinnen und Schüler auf Klassenfahrten gesetzlich unfallversichert, Lehrkräfte sind auf Klassenfahrten entweder im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Lehrkräfte haben dafür Sorge zu tragen, dass sich die Schülerinnen und Schüler jederzeit im Gruppenverband befinden, oder aber dass sie – nach Genehmigung durch die Lehrkraft – von eigenmächtigen Unternehmungen zur verabredeten Zeit wieder zurück sind. Eine Rund-um-die-Uhr-Bewachung heranwachsender Schülerinnen und Schüler ist Lehrkräften jedoch nicht zumutbar, wie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) in einem Merkblatt festhält.
Länderspezifische Richtlinien für Schulfahrten
Baden-Württemberg: Außerunterrichtliche Veranstaltung (AuV)
Bayern: Durchführungshinweise zu Schülerfahrten
Berlin: Ausführungsvorschriften zu Veranstaltungen der Schule
Brandenburg: Verwaltungsvorschriften über schulische Veranstaltungen außerhab von Schulen (VV-Schulfahrten – VVSchulf
Bremen: Bremer Schulblatt
Hamburg: Richtlinie für Schulfahrten
Hessen: Hessisches Kultusministerium – Schulwanderungen und Schulfahrten
Mecklenburg-Vorpommern: Lernen am anderen Ort
Niedersachsen: Schulfahrten
Nordrhein-Westfalen: Richtlinien für Schulfahrten
Rheinland-Pfalz: Richtlinien für Schulfahrten
Sachsen: Schulfahrten
Sachsen-Anhalt: Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten
Schleswig-Holstein: Lernen am anderen Ort
Thüringen: Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von Wandertagen und Klassenfahrten