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Als Honorarkraft im Schuldienst

In Deutschland arbeiten zahlreiche Lehrerinnen und Lehrer als freiberufliche, also nicht angestellte Lehrkräfte. Betätigungsfelder für sie sind jedoch nicht nur Volkshochschulen, Sprach- oder Musikschulen, Integrationsmaßnahmen, Berufsbildungseinrichtungen, Hochschulen oder Nachhilfeinstitute. Auch allgemeinbildende Schulen – darunter auch Ersatzschulen in freier Trägerschaft – stocken ihr Kollegium mitunter durch freie Kräfte auf. Sie können so flexibel auf Personalengpässe reagieren, Fächer mit geringer Unterrichtsverpflichtung anbieten oder aber Unterrichtsangebote abdecken, die über den Rahmenlehrplan hinausgehen.

Auch wenn LehrCare seit zehn Jahren zu über 90 % in feste Anstellungsverhältnisse vermittelt – die restlichen 10 % sind Vertretungen, z.B. in Krankheitsfällen – bevorzugen einige Lehrerinnen oder Lehrer in einzelnen Lebensphasen durchaus die Freiberuflichkeit. Im Folgenden einige relevante Infos.

 

Status muss deutlich sein

Kommt es zu einer längerfristigen und kontinuierlichen Zusammenarbeit zwischen einer Bildungseinrichtung und einer freiberuflichen Lehrkraft, kann das Beschäftigungsverhältnis schnell Züge einer angestellten Tätigkeit annehmen, allerdings ohne Sozialversicherungsabgaben seitens des Arbeitgebers. Um einer solchen – mutwilligen oder fahrlässigen – Umgehung von Sozialversicherungsabgaben vorzubeugen, führen Sozialversicherungsträger ein Statusfeststellungsverfahren durch.

 

Selbstständigkeit als Sprungbrett

Deutlich mehr noch als angestellte Lehrkräfte müssen sich freiberufliche Lehrerinnen und Lehrer über ihre Ziele im Klaren sein und diese konsequent verfolgen. Statt in der lähmenden Warteschleife auf die Festanstellung zu verharren, können sich Kandidatinnen und Kandidaten folgende Fragen stellen: Strebe ich derzeit eine Festanstellung an? Oder gibt es Möglichkeiten, mich (vorübergehend) auch freiberuflich weiterzuentwickeln? Welche Lehreinrichtungen kommen für mein Profil in Frage? In welche Richtung möchte ich mich fachlich weiterentwickeln und wie ist dies mit dem Arbeitsmarkt vereinbar? Wo kann ich Erfahrungen sammeln, die mich in meiner beruflichen Entwicklung weiterbringen? Welche in der Freiberuflichkeit entwickelten Soft Skills kann ich vorweisen (Organisationsvermögen, Stressresistenz, Networking)?

Denn es gilt im Hinterkopf zu behalten: Ein wesentlicher Trumpf in der Hand von freiberuflichen Lehrkräften kann ihre breite Praxiserfahrung sein, sofern diese Erfahrungen klug gesammelt und präsentiert werden.

 

Weiterführende Informationen:

Broschüre „Richtig selbstständig? Ratgeber für freie Lehrkräfte“. Kostenlos zum Download.

 

 

Statusfeststellungsverfahren für Honorarkräfte an Privatschulen

Generell ermittelt ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren, ob eine erwerbstätige Person, deren Art der Erwerbstätigkeit nicht genau klassifiziert werden kann, selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt ist. Des Weiteren wird daraus gefolgert, ob aufgrund der Beschäftigungsart Sozialversicherungspflicht besteht und ob dadurch Beitrags(nach)forderungen der Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren. Durchgeführt wird die Statusfeststellung von der Deutschen Rentenversicherung mithilfe eines Statusfeststellungsantrags.

 

Warum eine Statusprüfung?

Wenn man sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und einen Antrag auf Leistung an die Sozialversicherungsträger stellt (z.B. Arbeitslosengeld, Erwerbsminderungsrente), kommt es nicht selten vor, dass diese ihre Leistungen verweigern, da sie der Meinung sind, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt bzw. vorlag.

 

Statusabgrenzung bei Lehrkräften

Für Lehrkräfte gibt es mehrere mögliche Arten der Beschäftigung. Neben einem regulären Anstellungsverhältnis existieren befristete Verträge als auch Beschäftigungen auf Honorarbasis.

 

Kriterien zur Abgrenzung der Beschäftigungsarten

Merkmale, die für die Annahme einer Angestelltentätigkeit sprechen (Auswahl):

  • Kontrolle bzw. Einflussnahme durch den Schulträger auf Unterrichtsinhalte und -gestaltung
  • Durchführung von Klassenarbeiten und anderen Leistungsüberprüfungen
  • Recht des Schulträgers, die Lehrkraft zu außerunterrichtlichen Arbeiten (z.B. Teilnahme an Konferenzen, Abhalten von Sprechstunden, Pausenaufsicht) zu verpflichten
  • Verbindliche und für einen längeren Zeitraum festgelegte Stundenpläne
  • Urlaubszeiten bzw. freie Tage sind an die Schulferien gebunden
  • Verpflichtung der Lehrkraft, eigene Verhinderungen der Schulleitung zu melden
  • Verpflichtung der Lehrkraft, ausgefallene Lehrkräfte zu vertreten
  • Arbeitsplatz im Lehrerzimmer unterscheidet sich nicht von dem der anderen angestellten Lehrkräfte

Merkmale, die gegen die Annahme einer Angestelltentätigkeit sprechen (Auswahl):

  • Der Unterricht zielt nicht auf die Erlangung eines bestimmten Abschlusses bzw. einer konkreten Bildungsreife ab.
  • Bei der Unterrichtserteilung müssen weder Gesetze, noch Verordnungen oder sonstige staatliche Vorschriften beachtet werden.
  • Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen regeln nicht im Einzelnen die Unterrichtsinhalte.
  • Die Lehrkraft unterliegt keiner Weisung hinsichtlich Methodik oder Didaktik.
  • Es besteht keine Pflicht zu Leistungskontrollen, wie etwa Klassenarbeiten oder Tests.
  • Die Lehrkraft übernimmt keine Erziehungsaufgaben.
  • Die Lehrkraft kann nicht zum Abhalten von Vertretungsstunden herangezogen werden.
  • Die Teilnahme der Lehrkraft an Konferenzen erfolgt gegen Zahlung eines zusätzlichen Honorars.

 

Konsequenzen bei Beschäftigung unter „falschem“ Status

Wird eine Lehrkraft an einer Lehranstalt als Honorarkraft geführt, obwohl per o.a. Definitionen ein Anstellungsverhältnis vorliegt, hat die Schule bzw. die Lehranstalt die entsprechenden Konsequenzen zu tragen:

Im Falle eines (auch stillschweigend gegründeten) Arbeitsverhältnisses

  • greift das Arbeitsrecht mit all seinen Schutzgesetzen (Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)
  • sind vom Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen

Die hier erwähnten juristischen Hinweise sind allgemeiner Art, nach bestem Wissen und Gewissen verfasst, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Rechtsberatung dar. Konsultieren Sie für rechtssichere Informationen bitte einen Fachanwalt.

 

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