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Statusfeststellungsverfahren für Honorarkräfte an Privatschulen
Generell ermittelt ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren, ob eine erwerbstätige Person, deren Art der Erwerbstätigkeit nicht genau klassifiziert werden kann, selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt ist. Des Weiteren wird daraus gefolgert, ob aufgrund der Beschäftigungsart Sozialversicherungspflicht besteht und ob dadurch Beitrags(nach)forderungen der Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren. Durchgeführt wird die Statusfeststellung von der Deutschen Rentenversicherung mithilfe eines Statusfeststellungsantrags.
Warum eine Statusprüfung?
Wenn man sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und einen Antrag auf Leistung an die Sozialversicherungsträger stellt (z.B. Arbeitslosengeld, Erwerbsminderungsrente), kommt es nicht selten vor, dass diese ihre Leistungen verweigern, da sie der Meinung sind, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt bzw. vorlag.
Statusabgrenzung bei Lehrkräften
Für Lehrkräfte gibt es mehrere mögliche Arten der Beschäftigung. Neben einem regulären Anstellungsverhältnis existieren befristete Verträge als auch Beschäftigungen auf Honorarbasis.
Kriterien zur Abgrenzung der Beschäftigungsarten
Merkmale, die für die Annahme einer Angestelltentätigkeit sprechen (Auswahl):
- Kontrolle bzw. Einflussnahme durch den Schulträger auf Unterrichtsinhalte und -gestaltung
- Durchführung von Klassenarbeiten und anderen Leistungsüberprüfungen
- Recht des Schulträgers, die Lehrkraft zu außerunterrichtlichen Arbeiten (z.B. Teilnahme an Konferenzen, Abhalten von Sprechstunden, Pausenaufsicht) zu verpflichten
- Verbindliche und für einen längeren Zeitraum festgelegte Stundenpläne
- Urlaubszeiten bzw. freie Tage sind an die Schulferien gebunden
- Verpflichtung der Lehrkraft, eigene Verhinderungen der Schulleitung zu melden
- Verpflichtung der Lehrkraft, ausgefallene Lehrkräfte zu vertreten
- Arbeitsplatz im Lehrerzimmer unterscheidet sich nicht von dem der anderen angestellten Lehrkräfte
Merkmale, die gegen die Annahme einer Angestelltentätigkeit sprechen (Auswahl):
- Der Unterricht zielt nicht auf die Erlangung eines bestimmten Abschlusses bzw. einer konkreten Bildungsreife ab.
- Bei der Unterrichtserteilung müssen weder Gesetze, noch Verordnungen oder sonstige staatliche Vorschriften beachtet werden.
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen regeln nicht im Einzelnen die Unterrichtsinhalte.
- Die Lehrkraft unterliegt keiner Weisung hinsichtlich Methodik oder Didaktik.
- Es besteht keine Pflicht zu Leistungskontrollen, wie etwa Klassenarbeiten oder Tests.
- Die Lehrkraft übernimmt keine Erziehungsaufgaben.
- Die Lehrkraft kann nicht zum Abhalten von Vertretungsstunden herangezogen werden.
- Die Teilnahme der Lehrkraft an Konferenzen erfolgt gegen Zahlung eines zusätzlichen Honorars.
Konsequenzen bei Beschäftigung unter „falschem“ Status
Wird eine Lehrkraft an einer Lehranstalt als Honorarkraft geführt, obwohl per o.a. Definitionen ein Anstellungsverhältnis vorliegt, hat die Schule bzw. die Lehranstalt die entsprechenden Konsequenzen zu tragen:
Im Falle eines (auch stillschweigend gegründeten) Arbeitsverhältnisses
- greift das Arbeitsrecht mit all seinen Schutzgesetzen (Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)
- sind vom Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen
Die hier erwähnten juristischen Hinweise sind allgemeiner Art, nach bestem Wissen und Gewissen verfasst, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Rechtsberatung dar. Konsultieren Sie für rechtssichere Informationen bitte einen Fachanwalt.