Im Gegensatz zu staatlichen Schulen sind private Schulträger, auch wenn sie gemeinnützig sind, Arbeitgeber wie jedes andere Wirtschaftsunternehmen. Damit sind sie auch gebunden an arbeitsrechtliche Bestimmungen zur Probezeit. In der Regel beträgt diese sechs Monate. In Ausnahmefällen – etwa bei Kandidat*innen mit Berufserfahrung – kann die Probezeit nach vorheriger Verhandlung verkürzt werden. Eine Verlängerung ist weniger üblich, jedoch mit Einverständnis des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin prinzipiell möglich.
Welche Regelungen gelten in der Probezeit?
Kündigung: Während der Probezeit können sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerseite jederzeit und ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel zwei Wochen. Ausgenommen hiervon sind Schwangere und Menschen mit Schwerbehinderung. Liegt ein Tarifvertrag zugrunde, der längere Kündigungsfristen in der Probezeit vorgibt, so gelten diese. Daher: Bei Vertragsunterzeichnung prüfen, ob die normale gesetzliche oder eine abweichende Kündigungsfrist gilt.
Urlaub: Ein Urlaubsanspruch besteht rein rechtlich erst nach Ablauf der Probezeit. Angestelltenverhältnisse von Lehrkräften bilden hier aufgrund der vorgegebenen Ferienzeiten natürlich eine Ausnahme.
Krankheit: Tritt während der Probezeit eine Krankheit ein, sollten sich Angestellte in der Probezeit so schnell wie möglich beim Arbeitgeber melden. Üblicherweise ist ab Tag 4 eine ärztliche Krankschreibung notwendig. Dies kann je nach Unternehmen jedoch auch abweichen. Ein Grund mehr, sich direkt bei Eintreten der Krankheit telefonisch beim Arbeitgeber zu melden und nach den Gepflogenheiten zu erkundigen.
Arbeitgeber-Feedback: Nach etwa zwei Monaten sollten Angestellte in Probezeit den Arbeitgeber um ein Feedbackgespräch bitten, sofern nicht ohnehin regelmäßige Feedbackrunden Teil der Schulkultur sind. In diesem Gespräch erläutert die Arbeitgeberseite üblicherweise, ob die bisherigen Leistungen den Vorstellungen entsprechen oder ob es noch Verbesserungsbedarf gibt. Nicht immer sind solche Gespräche üblich, jedoch zeugt es von Engagement und Leistungsbereitschaft, sie anzufragen.
Verlängerung der Probezeit: Grundsätzlich ist eine Verlängerung möglich, jedoch nur mit dem Einverständnis beider Seiten.
Ende der Probezeit: Ist die Probezeit erfolgreich verlaufen, geht das Arbeitsverhältnis „auf Probe“ über in ein reguläres Arbeitsverhältnis mit den normalen gesetzlichen Bestimmungen zum Kündigungsschutz.
Weitere Informationen
- Das Bildungsportal Nordrhein-Westfalen stellt mehrere Unterlagen zur Beurteilung von Lehrkräften zur Verfügung. Diese beziehen sich zwar auf den Anforderungskatalog für Beamt*innen, geben jedoch auch Lehrkräften an Schulen in Freier Trägerschaft einen Einblick in Anforderungen und Beurteilungskriterien.
- Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) hat eine Seite zum Thema Berufseinstieg für Lehrkräfte zusammengestellt