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Verbeamtete Lehrkräfte an Privatschulen: Rechtslage und Wissenswertes
Beamte behalten bei einer Tätigkeit an Privatschulen ihren Beamtenstatus bei, wenn sie der Privatschule zugewiesen wurden. Diese Regelung fußt auf § 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), einem Bundesgesetz, das die beamtenrechtliche Stellung der Beamten der Länder und Kommunen regelt.
Welche Rechtsquellen sind relevant?
Als Rechtsquellen relevant sind die jeweiligen Beamtenstatus-/Besoldungs- und Schulgesetze des betreffenden Bundeslandes:
- Landesversorgungsgesetze bei Fragen zur Anerkennung bei der Pension
- Landesbeamtengesetze bei Fragen zu Abordnungen und Beurlaubungen
- Privatschulgesetze für privatschulspezifische Fragen
Für manche Privatschultypen (z.B. Katholische Schulen in freier Trägerschaft in NRW oder Baden-Württemberg) existieren spezifische Regelungen, zu erfragen bei den jeweiligen Trägern. Ebenso gibt es für Waldorfschulen zum Teil im Laufe der Jahre gewachsene Besonderheiten. Genaueres teilt der Bund der Freien Waldorfschulen mit.
Ist eine dauerhafte Zuweisung möglich?
Zwar ist eine dauerhafte Zuweisung nicht möglich, wohl aber die Verlängerung der Zuweisung.
Gibt es die Möglichkeit, unter Beibehaltung der Bezüge eine Planstelle an einer Privatschule zu besetzen?
Prinzipiell ist ein solches Vorgehen nicht vorgesehen. Jedoch existiert in den meisten Bundesländern ein Vertrag zwischen Kultusministerium und Privatschulen, in dem geregelt ist, dass das Geld weiter vom Land kommt, die Privatschulen aber die Besoldung, einen Teil des Ruhegehaltes und ggf. Sonderzahlungen an das Kultusministerium zahlen. Auf diese Weise behält der Beamte seine Bezüge, aber die Privatschule zahlt an den Staat.
Was geschieht mit bereits erworbenen Pensionsansprüchen?
Bleibt der Beamtenstatus über eine Beurlaubungslösung gewahrt, gilt dies auch für die Versorgungsansprüche. Falls für den Privatschuldienst ein Ausscheiden aus dem Beamtendienst erfolgt oder erforderlich wird, findet eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung statt. Hierbei werden dann Beträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachgezahlt und zwar in der Form, als sei der Versicherte schon seit jeher Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen. Weitere Auskünfte hierzu erteilt u. a. die Deutsche Rentenversicherung.
Was geschieht mit der Beihilfe zur Krankenkasse?
Beihilfe zu einer Krankenkasse kann nicht gewährt werden, denn Beihilfe ist immer an beamtenrechtliche Dienstbezüge gekoppelt, also: Beamtenstatus = Beihilfe. Im Angestelltenverhältnis gibt es ggf. einen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung, abhängig von der Einkommenshöhe. Unter Umständen sind Krankenkostenübernahmen bzw. -zuschüsse auch für Angestellte möglich. Dies fällt dann jedoch unter privatrechtliche Vereinbarungen und hat nichts mit Beamtenrecht zu tun.
Wie kommt eine Lehrkraft bzw. ein Schulleiter wieder zurück in die öffentliche Schule?
Sie muss sich bei einer öffentlichen Schule wieder bewerben bzw. die Zuweisung auslaufen lassen.
Wer erteilt weiterführende Informationen?
Auskunft geben die landesspezifischen Schulämter oder Kultusministerien. Gewerkschaftsmitglieder können sich an die Landesverbände ihrer jeweiligen Fachgewerkschaft wenden.
Die hier erwähnten juristischen Hinweise sind allgemeiner Art, nach bestem Wissen und Gewissen verfasst, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Rechtsberatung dar. Konsultieren Sie für rechtssichere Informationen bitte einen Fachanwalt.
Besoldungstabellen für verbeamtete Lehrkräfte 2014
Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft werden in der Regel in Anlehnung an die Entgelttabellen des Öffentlichen Dienstes bezahlt (vgl. Verdienstmöglichkeiten und Tarifverträge für Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft). In manchen Fällen (bspw. bei Funktionsstellen, beim Ausscheiden oder der Beurlaubung vom Beamtenstatus) lohnt es sich, bei Gehaltsverhandlungen mit der Schule bzw. dem Träger auch die Einordnung in die jeweilige Besoldungstabelle für verbeamtete Lehrkräfte zu kennen. Über die unterschiedlich ausfallenden Zulagen, Zuschläge und Prämien für verbeamtete Lehrkräfte informiert das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG).
Einordnung von Lehrkräften in Besoldungsgruppen
Im staatlichen Schuldienst erfolgt die Besoldung der Lehrkräfte in der Regel nach verschiedenen Landesbesoldungsordnungen für Beamte. Damit fällt die Besoldung verbeamteter Lehrkräfte in die Hoheit der Länder. Auch wenn jedes Bundesland eigene, von den unten aufgeführten Besoldungsgrundsätzen abweichende Regelungen hat, lassen sich Lehrkräfte allgemein in folgende Besoldungsgruppen einordnen:
A 9/A10: Fachlehrer für technische Fächer an beruflichen Schulen, je nach Vorbildung (Handwerks- oder Industriemeister oder Fachhochschulstudium)
A 12:
– Lehrer an Grundschulen mit einem Studium von mindestens sechs Semestern Dauer (ohne Beförderungsmöglichkeit)
– Lehrer an Hauptschulen, Förderschulen, Realschulen sowie vergleichbare Lehrer für die Sekundarstufe I und einem Studium von mindestens sechs Semestern Dauer je nach Schulform und Lehrbefähigung (in manchen Bundesländern mit einer Beförderungsmöglichkeit in die Besoldungsgruppe A 13 oder direkt in der Besoldungsgruppe A 13 [vor allem Realschule und Förderschule])
A 13: Lehrer mit der Befähigung für das höhere Lehramt an Gymnasien, Beruflichen Schulen, und teilweise auch an Gesamtschulen, sowie andere Lehrer mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II (Studiendauer: mindestens acht Semester) (mit allgemeiner Zulage)
A 14: Oberstudienrat
A 15: Studiendirektor
A 16:
– Schulleiter an Gymnasien (Oberstudiendirektor)
– Schulleiter an Gesamtschulen (Leitender Gesamtschuldirektor)
Einstufung von Schulleitern
Schulleiter und ihre Stellvertreter an Grund-, Haupt-, Real- und Förderschulen erhalten je nach Schulgröße Zulagen oder werden in die für sie nächsthöhere Besoldungsgruppe eingestuft. Außerdem haben sie eine reduzierte Stundenverpflichtung.
A12 | Lehrer in der Primarstufe oder Sekundarstufe I (an Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen, Gesamtschulen und Gymnasien) ( = gehobener Dienst) |
A12Z | Konrektor an einer Grundschule oder kleinen Hauptschule |
A13 | Realschullehrer, Sonderschullehrer oder Lehrer an der Sek. I im 1. Beförderungsamt Rektor an einer Grundschule oder Konrektor an einer Hauptschule |
A13Z | Lehrer in der Sekundarstufe II ( an Gymnasien, Gesamtschulen oder Berufskollegs), StudienratKonrektor an einer größeren Hauptschule oder Rektor an einer kleinen Hauptschule |
A14 | Rektor an einer großen Grund- oder Hauptschule, Konrektor an einer Realschule oder Sonderschule, Oberstudienrat, Abteilungsleiter an einer Gesamtschule |
A14Z | Funktionsstelle mit Zulage |
A15 | Rektor an einer Realschule oder Sonderschule, Studiendirektor |
A15Z | stellv. Schulleiter an Gymnasien, Berufskollegs oder Gesamtschulen |
A16 | Oberstudiendirektor, Schulleiter an Gymnasien, Berufskollegs oder Gesamtschulen |
(Z = div. Zulagen gem. Besoldungstabellen der Länder)
Besoldungstabellen für verbeamtete Lehrkräfte 2014
Beamtenbesoldung Baden-Württemberg 2014a
€ | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 |
A 5 | 1933.15 | 2000.66 | 2053.13 | 2105.56 | 2158.04 | 2210.48 | 2262.96 | 2315.42 | 2367.88 | 2420.34 | ||
A 6 | 1977.47 | 2035.07 | 2092.67 | 2150.27 | 2207.85 | 2265.45 | 2323.07 | 2380.66 | 2438.24 | 2495.82 | ||
A 7 | 2061.65 | 2113.43 | 2185.92 | 2258.40 | 2330.85 | 2403.32 | 2475.84 | 2527.56 | 2579.34 | 2631.12 | ||
A 8 | 2186.99 | 2248.90 | 2341.78 | 2434.65 | 2527.51 | 2620.44 | 2682.35 | 2744.26 | 2806.20 | 2868.09 | ||
A 9 | 2326.01 | 2386.96 | 2486.07 | 2585.19 | 2684.32 | 2783.44 | 2851.59 | 2919.75 | 2987.88 | 3056.05 | ||
A 10 | 2501.52 | 2586.19 | 2713.18 | 2840.19 | 2967.20 | 3094.23 | 3178.89 | 3263.55 | 3348.21 | 3432.87 | ||
A 11 | 2874.20 | 3004.35 | 3134.48 | 3264.61 | 3394.75 | 3481.52 | 3568.25 | 3655.04 | 3741.82 | 3828.56 | ||
A 12 | 3241.62 | 3396.74 | 3551.91 | 3707.05 | 3810.49 | 3913.91 | 4017.36 | 4120.80 | 4224.24 | |||
A 13 | 3801.43 | 3968.96 | 4136.50 | 4248.19 | 4359.88 | 4471.59 | 4583.31 | 4694.99 | ||||
A 14 | 4039.69 | 4256.94 | 4474.20 | 4619.04 | 4763.89 | 4908.72 | 5053.57 | 5198.42 | ||||
A 15 | 4675.14 | 4913.99 | 5105.10 | 5296.18 | 5487.29 | 5678.38 | 5869.49 | |||||
A 16 | 5157.10 | 5433.35 | 5654.39 | 5875.42 | 6096.41 | 6317.43 | 6538.43 |
Quelle: http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bw?id=beamte-bawue-2014&matrix=1,
gültig 01.01.2014-30.6.2014
Beamtenbesoldung Bayern 2014 nach BayBVAnpG 2013/2014
Quelle: http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/by?id=beamte-bayern-2014&matrix=1,
gültig ab 01.01.2014
Beamtenbesoldung Berlin 2014 nach BerlBVAnpG 2012/2013
Quelle: http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/be?id=beamte-berlin-2013&matrix=1,
gültig 01.08.2013-31.07.2014
Beamtenbesoldung Brandenburg 2014b
Quelle: http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/br?id=beamte-brandenburg-2014i&matrix=1,
gültig 01.07.2014-31.12.2014
Beamtenbesoldung Bremen 2014 nach BremBBVAnpG 2013/2014
Quelle: http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/sl?id=beamte-bremen-2014&matrix=1,
gültig ab 01.07.2014
Besoldungstabelle Hamburg 2014
Quelle: http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/hh?id=beamte-hamburg-2014&matrix=1,
gültig 01.01.2014-31.12.2014
Beamtenbesoldung Hessen 2014b nach HBVAnpG 2014 (2. DRModG)
Quelle: http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/he?id=beamte-hessen-2014i&matrix=1,
gültig ab 01.04.2014
Beamtenbesoldung Mecklenburg-Vorpommern 2014 nach BesVAnpG
Quelle: http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/mv?id=beamte-mv-2014&matrix=1,
gültig 01.01.2014-31.12.2014
Beamtenbesoldung Niedersachsen 2014 nach NBVAnpG 2014
Quelle: http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/ni?id=beamte-nds-2014&matrix=1,
gültig ab 01.06.2014
Beamtenbesoldung Nordrhein-Westfalen 2014
Quelle: http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/nw?id=beamte-nrw-2014&matrix=1,
gültig 01.01.2014-31.12.2014
Beamtenbesoldung Rheinland-Pfalz 2014 nach DienstRÄndG RP 2011
Quelle: http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/rp?id=beamte-rlp-2014&matrix=1,
gültig 01.01.2014-31.12.2014
Beamtenbesoldung Saarland 2014
Quelle: http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/sl?id=beamte-saar-2014&matrix=1,
gültig ab 01.09.2014, bis A9 bereits ab 01.05.2014, bis A13 bereits ab 01.07.2014
Beamtenbesoldung Sachsen 2014 nach Sächs. Dienstrechtsneuordnungsgesetz ENTWURF
Quelle: http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/sn?id=beamte-sachsen-2014&matrix=1,
gültig ab 01.04.2014
Beamtenbesoldung Sachsen-Anhalt 2014 LBVAnpG 2013/2014 (Entwurf)
Quelle: http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/st?id=beamte-st-2014&matrix=1,
gültig ab 01.07.2014
Beamte Schleswig-Holstein 2014
Quelle: http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/sh?id=beamte-sh-2014&matrix=1,
gültig ab 01.10.2014
Beamtenbesoldung Thüringen 2014
Quelle: http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/th?id=beamte-thueringen-2014&matrix=1,
gültig ab 01.08.2014
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