Steuertipps für Lehrkräfte (Stand: 2020)

Lehrkräfte müssen für die sachgemäße Vor- und Nachbereitung ihres Unterrichts immer wieder Ausgaben tätigen. Diese sogenannten „berufsbedingten Aufwendungen“ werden im Falle von Lehrerinnen und Lehrern zu einem großen Teil als ebensolche anerkannt und können zu deutlichen Steuersenkungen führen. Wichtig ist stets: Der Bezug zur beruflichen Verwendung muss klar erkennbar sein.

Fachliteratur: Unter Fachliteratur fallen bei Lehrkräften pädagogische oder andere Fachzeitschriften, die zur persönlichen beruflichen Weiterbildung dienen. Klar berufsbezogen – und damit steuerlich relevant – sind auch im Unterricht verwendete Lektüren, also beispielsweise Bestseller. Da sich hier jedoch eine Grauzone auftut, ist es sinnvoll, die rein berufliche Verwendung beispielsweise eines Jugendbuchs in der Steuererklärung schriftlich zu begründen. Wichtig: Kaufbelege von Büchern müssen immer den vollen Titel enthalten. Die Angabe „Fachbuch“ auf der Quittung genügt nicht.

Kommunikationsaufwendungen: Hierzu zählen Telefon- und Internetkosten vom heimischen Anschluss. Ein pauschaler Betrag von 20 Euro pro Monat wird dabei meist als Werbungskosten ohne Einzelnachweis anerkannt.

Büromaterialien und Arbeitsmittel: Hierzu gehören sämtliche Schreibutensilien, Druckerpapier, Hefter und Ordner, Druckerpatronen, Kopierkarten, Taschenrechner, beruflich genutzter PC/Laptop/Tablet sowie Aktentaschen bzw. Schultaschen.

Arbeitszimmer und Einrichtung: Hier sind Lehrkräfte gegenüber anderen Berufsgruppen klar im Vorteil: Sofern das häusliche Arbeitszimmer in die Wohnung eingebunden ist und nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird, ist es steuerlich absetzbar. Detaillierte Infos im Blog-Beitrag „So setzen Lehrkräfte das heimische Arbeitszimmer steuerlich ab“.

Fahrtkosten: Für Fahrten zwischen Wohnort und Schule können Lehrkräfte bei der Steuererklärung pro Arbeitstag für jeden Kilometer der einfachen Wegstrecke 30 Cent Fahrtkosten geltend machen. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können – falls diese höher sind – die tatsächlichen Fahrtkosten abgesetzt werden. Hierfür müssen jedoch die entsprechenden Belege (= Fahrkarten) vorgelegt werden.

Fortbildungen und Beiträge: Sowohl die Kosten von Maßnahmen an sich, als auch dafür anfallende Fahrt- und ggf. Übernachtungskosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung: Die Maßnahme muss der Lehrtätigkeit dienen (beispielsweise Schulung zu pädagogischen Methoden oder Technikneuerungen). Auch Mitgliedsbeiträge, etwa zu Berufsverbänden, sind steuerlich relevant.

Quellen:

  • http://dlg-lohnsteuer.de/mitgliedschaft/steuertipps/steuertipps-fur-lehrer/
  • https://www.betzold.de/blog/steuer/

Doch was heißt das für Sie?

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