So setzen Lehrkräfte das heimische Arbeitszimmer steuerlich ab

Die steuerliche Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers im eigenen Zuhause ist ein Zankapfel im deutschen Steuerrecht. Eine Grundsatzentscheidung (Az.: GrS 1/14) des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.1.2016 soll nun Klarheit verschaffen – auch für das heimische Büro von Lehrkräften. Im Wesentlichen teilt der BFH Arbeitnehmergruppen in punkto Absetzbarkeit des Arbeitszimmers in drei Gruppen ein:

  1. Arbeitnehmer, die komplett von zu Hause aus arbeiten und im häuslichen Arbeitszimmer ihren Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit haben. Diese Arbeitnehmer können alle Kosten für das Arbeitszimmer komplett absetzen. Hierunter fallen Berufsgruppen wie Journalisten, Redakteure, Schriftsteller, Steuerberater, Künstler.
  2. Arbeitnehmer, die nur einzelne Tätigkeiten ihrer Berufstätigkeit von zu Hause aus erledigen, da sie sich beim Arbeitgeber entweder einen Arbeitsplatz mit einem Kollegen oder einer Kollegin teilen, oder da ihnen in einem bestimmten Bereich ihres Berufs kein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht. Arbeitnehmer, auf die diese Arbeitsbedingungen zutreffen, wie zum Beispiel Lehrer, Außendienstmitarbeiter oder Dozenten, können maximal 1.250 Euro im Jahr absetzen.
  3. Wird das häusliche Arbeitszimmer sowohl beruflich als auch privat genutzt, sind keine Kosten absetzbar.

Was ist neu?

Mit dem Grundsatzurteil stellte der BFH vor allem eine bislang strittige Frage klar: Kosten für das häusliche Arbeitszimmer können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Raum ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Nicht absetzbar sind beispielsweise Durchgangszimmer oder abgeteilte Arbeitsecken in einem anderen Zimmer der Wohnung. Folglich sollten im Arbeitszimmer auch kein Gästebett, kein Fernseher oder Kühlschrank stehen. Wohn-Accessoires wie Blumen, Bilder oder eine bequeme Sitzgelegenheit sind erlaubt.

 

Welche Kosten sind absetzbar?

  • Miete und Nebenkosten (anteilig)
  • Reinigungskosten
  • Ausstattung (z.B. Schreibtisch, Stuhl, Regale, Bücherschrank)
  • Renovierung
  • Abschreibungen, Betriebskosten
  • Hausratversicherung (anteilig)
  • Umzugskosten

Wichtig: Der absetzbare Betrag von 1.250 Euro ist keine Pauschale, sondern ein Höchstbetrag. In der Steuererklärung dürfen nur die tatsächlichen jährlichen Arbeitszimmerkosten angegeben werden, auch wenn sie unter 1.250 Euro liegen.

 

Doch was heißt das für Sie?

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