Klassenfahrten – ein Leitfaden für Lehrkräfte (Stand: Oktober 2022)

Ob Abschlussfahrt, Bildungsausflug oder mehrtägige Exkursion: Rein rechtlich gesehen sind Klassenfahrten für Lehrkräfte Dienstreisen. Sie zu organisieren und durchzuführen, gehört zu den dienstlichen Pflichten von Lehrerinnen und Lehrern.
Wohin die Reise geht, welchen Bildungsauftrag sie erfüllen soll und welches Budget sie umfassen darf, wird je nach Schule und Klassenstufe geregelt. Für Lehrkräfte ist, vor allem, wenn sie noch über wenig Erfahrung in Sachen Klassenfahrt verfügen, wichtig zu wissen, wo genau ihre Rechte und Pflichten liegen und in welchen Gesetzesgrundlagen sie relevante Informationen finden.

Teilnahmepflicht an der Klassenfahrt?

Ein häufiger Streitfall bei anstehenden Klassenfahrten ist die Frage, ob eine Schülerin zur Teilnahme verpflichtet ist. Grundsätzlich gilt übereinstimmend in allen länderspezifischen Gesetzen: Die Teilnahme an Klassenfahrten ist Pflicht. Aus besonderen Gründen ist jedoch eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme möglich. Die Entscheidungsgewalt hierüber liegt bei der Schulleitung. Von der Teilnahmepflicht befreite Schülerinnen oder Schüler haben jedoch während des Zeitraums der Klassenfahrt nicht frei, sondern müssen in einer anderen Klasse am Unterricht teilnehmen.

Aufsichtspflicht der Lehrkräfte

Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich zunächst nach dem Alter der Schülerinnen und Schüler. Während Grundschulkinder lückenlos beaufsichtigt werden sollten, kann dies für ältere Kinder und in jedem Fall für Jugendliche gelockert werden. Für Unternehmungen minderjähriger Jugendlicher in Kleingruppen „auf eigene Faust“ benötigen Lehrkräfte die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten.

Jugendschutzgesetz

In Sachen Alkohol- oder Tabakkonsum auf Klassenfahrten ist für Lehrkräfte das Jugendschutzgesetz bindend. Es beinhaltet darüber hinaus auch gesetzliche Regelungen für den Besuch von Gaststätten/Kneipen, Diskotheken, das Abspielen und Betätigen von Filmen und Computerspielen mit Altersfreigabe sowie die Regelungen zum Thema Glücksspiel.

Unfallschutz

Generell sind Schülerinnen und Schüler auf Klassenfahrten gesetzlich unfallversichert, Lehrkräfte sind auf Klassenfahrten entweder im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Lehrkräfte haben dafür Sorge zu tragen, dass Schülerinnen und Schüler jederzeit im gruppenverband befinden, oder aber dass sie – nach Genehmigung durch die Lehrkraft – von eigenmächtigen Unternehmungen zur verabredeten Zeit wieder zurück sind. Eine Rund-um-die-Uhr-Bewachung heranwachsender Schülerinnen und Schüler ist Lehrern jedoch nicht zumutbar, wie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) in einem Merkblatt festhält.

Länderspezifische Richtlinien für Schulfahrten

Baden-Württemberg: Außerunterrichtliche Veranstaltung (AuV)
Bayern: Durchführungshinweise zu Schülerfahrten
Berlin: Ausführungsvorschriften zu Veranstaltungen der Schule (AV Veranstaltungen)
Brandenburg: Verwaltungsvorschriften über schulische Veranstaltungen außerhalb von Schulen (VV-Schulfahrten – VVSchulf)
Bremen: Bremer Schulblatt
Hamburg: Richtlinien für Schulfahrten
Hessen: Hessisches Kultusministerium – Schulwanderungen und Schulfahrten
Mecklenburg-Vorpommern: Lernen am anderen Ort
Niedersachsen: Schulfahrten
Nordrhein-Westfalen: Richtlinien für Schulfahrten
Rheinland-Pfalz: Richtlinien für Schulfahrten
Saarland: Richtlinien über Schulwanderungen, Lehrfahrten, Schullandheimaufenthalte und andere außerunterrichtliche Schulveranstaltungen
Sachsen: Schulfahrten
Sachsen-Anhalt: Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten
Schleswig-Holstein: Lernen am anderen Ort
Thüringen: Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von Wandertagen und Klassenfahrten

Doch was heißt das für Sie?

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