„Hate Speech“: verbale Entgleisungen und was Lehrkräfte dazu wissen müssen (Teil 1)

Hate Speech bezeichnet verbal geäußerte, von Hass und mitunter Gewaltbereitschaft gekennzeichnete Meinungsäußerungen mit dem Ziel, bestimmte Personen oder Personengruppen herabzusetzen oder/und zu verunglimpfen. In jüngster Zeit tritt das Phänomen Hate Speech vor allem in Online-Medien und in Zusammenhang mit politisch brisanten Themen auf.

 

„Das wird man ja wohl noch sagen dürfen“

Doch die Übergänge zwischen Hate Speech und strafrechtlich relevanten Taten wie Beleidigung, Verleumdung, übler Nachrede oder Volksverhetzung sind fließend und nicht immer leicht zu trennen: Wo hört nach deutscher Gesetzgebung das Recht auf freie Meinungsäußerung auf und wo fangen strafrechtlich relevante Verbal-Entgleisungen an? Im Zweifelsfall können nur Juristen eine stichhaltige Einordnung vornehmen. Es ist jedoch hilfreich, sich der unterschiedlichen Arten und Schweregrade von verbaler Gewalt bewusst zu werden:

 

Beleidigung: Beleidigungen sind direkte, an konkrete Personen gewandte, herablassende Äußerungen oder Handlungen mit ehrverletzendem Inhalt (StGB § 185).

 

Verleumdung: Verleumdungen werden dann begangen, wenn eine Person absichtlich unwahre Tatsachen über andere Personen behauptet und verbreitet – in vollem Bewusstsein, dass diese Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen (StGB § 187).

 

Üble Nachrede: Von übler Nachrede spricht man dann, wenn über eine Person falsche Behauptungen aufgestellt werden, die jedoch nicht der Wahrheit entsprechen – etwa, wenn eine Person öffentlich behauptet und das Gerücht verbreitet, eine andere Person habe eine Straftat begangen. Im Gegensatz zur Verleumdung glaubt jedoch bei der üblen Nachrede die verbreitende Person an den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen (StGB, § 186).

 

Volksverhetzung: Der Tatbestand der Volksverhetzung ist dann erfüllt, wenn ein Mensch „in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.“ (StGB, § 130 (1)).

 

Hate Speech melden oder anzeigen – wie?

Wichtig ist: Jeder, der Zeuge von Verbalattacken wird, die gegen die Nutzerregeln einer Online-Plattform und/oder gegen Gesetze verstoßen, kann diese melden oder zur Anzeige bringen. Findet die Attacke auf einer der gängigen Social-Media-Plattformen wie etwa Facebook, Twitter, Snapchat, Instagram oder Youtube statt, sollten User den Vorfall via Meldefunktion des jeweiligen Portals kommunizieren. Nähere Informationen und einen Wegweiser durch das Meldeverfahren sind in den jeweiligen Nutzerrichtlinien der Portale zu finden.

Abseits der gängigen Foren können die oben genannten Vorfälle jederzeit bei der Polizei gemeldet bzw. zur Anzeige gebracht werden – und zwar auch von Personen, die nicht explizit selbst von Verleumdung, übler Nachrede oder Ähnlichem betroffen, sondern nur Zeugen derartiger Vorfälle sind.

 

Doch was heißt das für Sie?

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