Archiv für die Kategorie „Sonstiges“

Energiesparen in der Schule

Wie lässt sich die Heizung regulieren? Welche Leuchtmittel befinden sich in den Lampen? Welche Geräte sind Stromfresser? Mit Fragen des Energieverbrauchs in der Schule werden Lehrkräfte in der Regel eher selten konfrontiert. Denn um die Gebäudetechnik und die Versorgung mit Heizung, Strom und Leuchtmitteln kümmern sich in der Regel die Kommunen. Welche Handlungsmöglichkeiten gibt es dennoch für schulisches Personal, sich in Sachen Energiesparen zu engagieren?

  • Energieberatung beauftragen: Über die Kommune (bzw. den Schulträger) kann ein*e unabhängige*r Energieberater*in beauftragt werden. Er oder sie spürt Energiefresser auf und empfiehlt Handlungsmöglichkeiten.
  • Mit der Heizungsregulierung vertraut machen: Wird die Heizung zentral geregelt oder gibt es in der Schule bzw. in einzelnen Räumen die Möglichkeit, selbst zu regeln? Alle Mitarbeiter*innen der Schule sollten mit der Heizung vertraut gemacht werden.
  • Nur Stoßlüften, keine Kippstellung: Aufgrund von Corona ohnehin ratsam: regelmäßiges Stoßlüften, idealerweise so, dass im ganzen Raum einmal Durchzug entsteht. Danach Fenster wieder schließen. Nicht kippen! Gekippte Fenster liefern nur wenig Lüftwirkung, kühlen aber die Wände stark aus.
  • Heizung früher als sonst herunterfahren: Vor Wochenenden, Ferien oder Feiertagen die Heizung schon eine Weile vor Unterrichtsende ausschalten bzw. drosseln. Selbst nach dem Ausschalten heizt sie noch eine bestimmte Zeit lang nach. Diese Nachwärme sollte noch genutzt werden.
  • Bewegungsmelder einbauen: In Fluren, Toiletten, im Keller oder anderen Räumen muss nicht permanent das Licht brennen. Abhilfe schaffen Bewegungsmelder.
  • Stand-by ausschalten: Geräte, die nicht permanent im Einsatz sind, immer komplett ausschalten. Gibt es keinen Ausschaltknopf: Stecker ziehen.
  • Licht aus nach Verlassen der Klasse: Wird ein Raum zum Unterrichtsschluss, zur Pause oder zum Raumwechsel verlassen: immer das Licht ausschalten.
  • „Energiewächter*innen nominieren: Im wöchentlichen Wechsel können in jeder Klasse zwei Energiewächter*innen ernannt werden, die sich um die Einhaltung der (vorher gemeinsam besprochenen) Energiesparmaßnahmen kümmern.

Energiesparen als Unterrichtsthema

Ob in Physik, Chemie, Wirtschaft oder Ethik: Das Thema Energiesparen lässt sich sehr gut in den Unterricht integrieren. Hier einige Websites mit Anregungen:

Kommerzielle Beratung

Einige Energieberatungen haben sich auf die Belange von öffentlichen Gebäuden und/oder Bildungseinrichtungen spezialisiert. Hier eine Auswahl:

Datenschutz an Schulen: Fünf häufige Missverständnisse – und die Fakten

Datenschutz an Schulen: Fünf häufige Missverständnisse und die Faktenlage
Der sensible Umgang mit Daten an Schulen wird immer komplexer: Wer trägt die finale Verantwortung für den Datenschutz? Was genau gehört zum Zuständigkeitsbereich von Datenschutzbeauftragten? Wie und wo können sich die Zuständigen weiterbilden? Und was muss bei der Implementierung neuer Geräte oder Programme beachtet werden? Ein Überblick.

  1. Fakt: Die Schulleitung haftet für alle Datenschutzfragen
    Entgegen häufiger Aussagen wird die Schulleitung nicht durch den Schulträger von der Haftung für den Datenschutz entbunden. Es ist also weder eine Kommune, noch die Bezirksregierung, das Kultusministerium oder ein privater Schulträger zuständig, sondern allein die Schulleitung. Sie muss alle Datenschutz-Anforderungen, also die EU-DSGVO oder die entsprechenden Regelungen in den landesspezifischen Schulgesetzen, einhalten, kontrollieren und die Kontrolle nachweisen können (vgl. EU-DSGVO, Artikel 5, Absatz 2). Beraten werden soll sie dabei vom/von der Datenschutzbeauftragten der Schule.
  2. Fakt: Der Job des/der Datenschutzbeauftragten erfordert immenses Fachwissen
    Die Ernennung eines/einer Datenschutzbeauftragten ist an Schulen Pflicht. Er oder sie kann entweder aus den Reihen des Kollegiums stammen und diese Rolle für die eigene Schule übernehmen, oder aber eine Stadt/Kommune beschäftigt eine abgeordnete Lehrkraft, die für alle Schulen der Stadt/Kommune die Rolle des/der Datenschutzbeauftragten übernimmt. Unverzichtbar für diese Tätigkeit ist sowohl eine fundierte Kenntnis der internen Abläufe an Schulen als auch technisches Know-how sowie juristisches Wissen, um rechtssicher handeln zu können.
  3. Fakt: Software ist nur so sicher wie ihre Handhabung
    Häufig versehen Software-Hersteller ihre Produkte mit Hinweisen wie: „Unsere Software ist DSGVO-konform“ oder „Dieses Programm ist datenschutzkonform“. Hierbei handelt es sich genau genommen um eine Vortäuschung falscher Tatsachen. Denn ein Programm an sich ist nur so sicher wie das schwächste Glied in seiner Handhabungskette. So muss der Schule beispielsweise eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit externen Dienstleistern vorliegen, mit der die Schule gewährleistet, dass nach außen gegebene Daten z.B. von Schüler*innen auch von der empfangenden Stelle datenschutzrechtlich einwandfrei behandelt werden.
  4. Fakt: Datenschutz duldet keinen Aufschub
    Auch extrem aufwendige datenschutzrechtliche Maßnahmen, wie zum Beispiel das initiale Erstellen eines sogenannten Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten (hält fest, welche Daten an der Schule zu welchem Zweck, in welchem Umfang, in welchem Zeitraum an wen, von wem und wodurch übermittelt werden) muss von der Schule ohne Aufschub angefertigt werden – ohne Rücksicht auf eventuelle personelle Engpässe. Somit kommt Datenschutz nicht erst bei zunehmendem Digitalisierungsgrad zum Tragen, sondern bereits in der alltäglichen schulischen Verwaltung.
  5. Fakt: „Serverstandort Deutschland“ garantiert nicht automatisch sicheren Datenschutz
    Häufig werben Software-Anbieter mit Zusätzen wie „Serverstandort Deutschland“ oder „DSGVO-sicheres Rechenzentrum“. Doch weder Serverstandort noch Art der Software garantieren für sich genommen Datenschutz. Vielmehr ist Datenschutz die Gesamtheit aller Prozesse, die personenbezogene Daten erheben und verarbeiten.
    Die hier erwähnten juristischen Hinweise sind allgemeiner Art, nach bestem Wissen und Gewissen verfasst, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Rechtsberatung dar. Konsultieren Sie für rechtssichere Informationen bitte einen Fachanwalt.

Extremismus und Radikalisierung – Wissenswertes für Lehrkräfte

Der Mikrokosmos Schule kann in verschiedenster Form mit religiös motiviertem Extremismus konfrontiert werden. Lehrerinnen und Lehrer sollten daher zum einen wissen, wie sie potenziell konfliktträchtige Themen im Unterricht behandeln können und zum anderen, welche Haltung sie selbst einnehmen sollten. Darüber hinaus gilt es, mögliche Radikalisierungstendenzen in der Schülerschaft bzw. bei einzelnen Schülerinnen und Schülern zu erkennen und angemessen zu handeln. Folgende Quellen und Anlaufstellen helfen Lehrkräften dabei, sich zu informieren.

Beratungsstellen

Beratungsstelle Radikalisierung im BAMF
Die im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) angesiedelte Beratungsstelle kann mittels telefonischer Beratung helfen, abzuklären, ob und inwiefern sich eine Person aus dem Umfeld der/des Ratsuchenden radikalisiert.

Beratungsnetzwerk Grenzgänger
Die Informations- und Beratungsstelle Grenzgänger unterstützt Familien, Institutionen und Akteure (Lehrkräfte, Fachkräfte der Sozialen Arbeit), die mit dem Thema des religiös begründeten Extremismus konfrontiert sind.

Regional ansässige Beratungsstellen
Eine umfangreiche Seite der Bundeszentrale für politische Bildung listet auch regional tätige Anlaufstellen auf.

Weiterführende Literatur

Eine sehr gute, fundierte Einführung in das Thema gibt die Publikation „Herausforderung Salafismus – Schule und religiös begründeter Extremismus“, herausgegeben von der Bundeszentrale für politische Bildung. Das Heft kann online bestellt werden.

Der Sammelband „Radikaler Islam im Jugendalter“, herausgegeben vom Deutschen Jugendinstitut, beinhaltet Aufsätze zu Erscheinungsformen, Ursachen und Kontexten. Die Publikation ist online als PDF erhältlich.

Die wohl umfangreichste Literatursammlung, auch zu begleitenden Themen wie Prävention oder sicherheitsbehördlichen Aspekten, liefert die „Literaturliste Gewaltorientierter Islamismus“, herausgegeben vom Deutschen Jugendinstitut.

Nicht zuletzt umfassen auch die Aufklärungsarbeit zum Thema Rechtextremismus sowie zur Gewaltprävention einige Ansätze, die sich auf Extremismus übertragen lassen.

Schuljahr 2020/21: Die Planungen der einzelnen Bundesländer

BADEN-WÜRTTEMBERG (Schuljahresbeginn: 14. September)
  • Unterricht in möglichst festen Gruppen, sodass sich die Schüler*innen möglichst wenig durchmischen.
  • Maskenpflicht auf dem Schulgelände und in Gebäuden der weiterführenden Schulen, nicht aber im Unterricht.
  • Eltern, die nicht wollen, dass ihr Kind am Präsenzunterricht teilnimmt, können dies der Schule formlos melden. Dann müssen die Kinder aber aus der Ferne mitlernen.
  • Mitarbeiter*innen an Schulen und Kitas können sich von Mitte August bis Ende September zwei Mal kostenfrei und freiwillig auf das Coronavirus testen lassen.
BAYERN (Schuljahresbeginn: 8. September)
  • Maskenpflicht an Schulen, auch an Grundschulen, bis zum Platz im Klassenzimmer. Je nach Entwicklung der Pandemie regional auch Maskenpflicht während des Unterrichts möglich.
  • Für die Schulen wurde ein Vier-Stufen-Plan entwickelt. Die Hygieneregeln werden je nach Infektionsgeschehen stufenweise verschärft, bis hin zum Distanzunterricht zu Hause.
  • Auch Lehrkräfte ohne Lehramtsstudium werden eingesetzt, um Lehrkräfte, die zur Risikogruppe gehören und nicht an die Schule kommen können, zu unterstützen.
  • Für Lehrkräfte gibt es ab Beginn des Schuljahres einmalige Reihentests.
BERLIN (Schuljahresbeginn: 10. August)
  • Geplant ist „durchgehender Unterricht in vollem Umfang“ für alle.
  • Lehrkräfte überprüfen zu Beginn den Lernstand der Schüler*innen und legen dann Konzepte zur Unterrichtsgestaltung und eventuelle Fördermaßnahmen fest.
  • Sport-, Musik- und Theaterunterricht darf wieder stattfinden. Gemeinsames Singen in geschlossenen Räumen ist nicht gestattet. Körperkontakt soll vermieden werden.
  • Maskenpflicht im Schulgebäude auf Fluren, in Aufenthalts- und Gemeinschaftsräumen oder der Toilette. Keine Maskenpflicht in Unterrichtsräumen, auf dem Pausenhof oder im Hort.
BRANDENBURG (Schuljahresbeginn: 10. August)
  • Für Lehrkräfte und Schüler*innen derzeit keine Maskenpflicht geplant.
  • Lehrkräfte können sich zwischen Anfang August und Ende November sechs Mal auf Kosten des Landes freiwillig auf das Coronavirus testen lassen.
  • Im Falle eines Corona-Ausbruchs sollen möglichst nur einzelne Klassen in den Heimunterricht geschickt werden. Es soll nicht gleich die ganze Schule geschlossen werden.
  • Bis zum Ende des ersten Halbjahres sollen für alle Schüler*innen mobile Endgeräte zur Verfügung stehen.
BREMEN (Schuljahresbeginn: 27. August)
  • Das Bremer „Rahmenkonzept Schuljahr 2020/2021“ zielt auf möglichst viel Normalität und Regelbetrieb unter den Auflagen des Hygieneplans ab. Leitmotiv aller Entscheidungen sei das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Bildung und Teilhabe.
  • Vorgesehen sind „möglichst feste Klassenteams“.
  • Falls es pandemiebedingt zu Einschränkungen des Schulbetriebs kommen sollte, sollen Schüler*innen, die zu Hause keine oder nur eingeschränkte Möglichkeiten zum selbstständigen Lernen haben, bevorzugt mit Präsenzzeiten versorgt werden.
HAMBURG (Schuljahresbeginn: 6. August)
  • Geplant ist „in allen Schulformen und Jahrgangsstufen“ wieder Regelbetrieb, sofern es die Infektionslage zulässt.
  • Das Abstandsgebot von 1,5 Metern zwischen Schülerinnen und Schülern für das Schuljahr 2020/21 wird auf Ebene der Klasse bzw. des Jahrgangs aufgehoben.
  • Das Tragen einer Maske in den Pausen oder im Schulbus wird weiterhin empfohlen.
  • Lehrkräfte und andere Beschäftigte der Schulen können sich mehrfach kostenlos auf Corona testen lassen.
HESSEN (Schuljahresbeginn: 17. August)
  • Der Mindestabstand in den Klassenräumen und beim Sportunterricht wird aufgehoben, er besteht jedoch weiterhin beispielsweise bei Konferenzen.
  • Im Musikunterricht ist gemeinsames Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten nur im Freien erlaubt.
  • Die Schulleitung kann für die Zeiten außerhalb des Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung anordnen.
  • Jede Lehrkraft kann sich voraussichtlich vor dem Start ins neue Schuljahr auf eine mögliche Corona-Infektion testen lassen.
MECKLENBURG-VORPOMMERN (Schuljahresbeginn: 3. August)
  • Mecklenburg-Vorpommern startete als erstes Bundesland nach den Ferien in den Schulbetrieb.
  • Das Bildungsministerium hat die Schüler*innen jahrgangsmäßig in Gruppen eingeteilt. Beispielsweise sollen die Jahrgangsstufen 1 bis 4 oder 7 und 8 unter sich bleiben. Die verschiedenen definierten Gruppen sollen sich einander nicht bzw. möglichst nur unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern begegnen.
  • Es gibt kostenlose Corona-Tests für Lehrkräfte und Kita-Personal. Möglich sind bis zu den Herbstferien fünf Tests pro Person im Abstand von zwei Wochen.
NIEDERSACHSEN (Schuljahresbeginn: 27. August)
  • Angestrebt wird ein „Maximum an Bildung und Betreuung auf der Basis von Normalität“.
  • Entwickelt wurden – je nach Infektionslage – drei Szenarien. Derzeit wird vom „eingeschränkten Regelbetrieb“ ausgegangen, der einen Schulbetrieb „wie immer“ jedoch „mit ein paar Sonderregelungen“ vorsieht.
  • Es wird auf das Abstandsgebot verzichtet, soll aber feste Lerngruppen geben.
  • Auf den Fluren sollen Masken getragen werden.
NORDRHEIN-WESTFALEN (Schuljahresbeginn: 12. August)
  • Angestrebt wird nach den Sommerferien ein „verantwortungsvoller Regelbetrieb“.
  • Es gibt Pläne für die Gewinnung von zusätzlichem Personal zur Sicherstellung des Regelbetriebs.
  • Angekündigt wurde ein Leitfaden für die Schulen, falls diese aus Gründen des Infektionsschutzes doch wieder auf Distanz-Unterricht umschalten müssen.
  • Die Beschäftigten von Schulen und Kitas in NRW können sich bis zu den Herbstferien alle 14 Tage freiwillig und kostenlos auf Corona testen lassen.
RHEINLAND-PFALZ (Schuljahresbeginn: 17. August)
  • Der für das neue Schuljahr weiterentwickelte Hygieneplan enthält kein Abstandsgebot mehr.
  • Je nach Entwicklung der Corona-Infektionen können zwei weitere Szenarien umgesetzt werden: Das bisherige Nebeneinander von Präsenz- und Fernunterricht sowie, bei einem größeren Ausbruch, temporäre Schulschließungen, umfassende Tests und Quarantäne.
SAARLAND (Schuljahresbeginn: 17. August)
  • Unterricht in festen Gruppen innerhalb eines Jahrgangs, um eine Durchmischung mit anderen Jahrgängen nach Möglichkeit zu vermeiden.
  • Ziel ist, dass bei Infektionsfällen für nicht betroffene Personen der Präsenzunterricht weiterläuft.
  • Der Hygieneplan des Landes für die Schulen empfiehlt, Musikunterricht – wenn gesungen wird – bei gutem Wetter im Freien abzuhalten.
  • Schüler*innen, die zur Risikogruppe gehören, können mit ärztlichem Attest vom Schulbesuch befreit werden, müssen aber an Prüfungen teilnehmen. Dafür stellen die Schulen separate Räume zur Verfügung.
SACHSEN (Schuljahresbeginn: 31. August)
  • Die Schüler*innen werden wie gewohnt in ihren Klassen und Kursen nach den geltenden Stundentafeln und Lehrplänen unterrichtet.
  • Der Mindestabstand von 1,50 Metern gilt nicht mehr.
  • Die Schulleitungen können festlegen, wann und wo eine Maske zu tragen ist.
  • Wer die Schule betritt, muss sich die Hände waschen oder desinfizieren.
  • Täglich wird dokumentiert, wer in der Schule war, um Infektionsketten nachvollziehen zu können.
SACHSEN-ANHALT (Schuljahresbeginn: 27. August)
  • Alle Schulen sollen sich auf die Rückkehr in den Regelbetrieb vorbereiten.
  • Die Gesundheitsbehörden könnten jedoch weiterhin lokale Schulschließungen vornehmen.
  • Schulen sind gehalten, sich auch auf eine teilweise oder vollständige Abkehr vom Regelbetrieb einzustellen, um kurzfristig wieder Distanzunterricht anbieten zu können.
  • Ein aktualisierter Hygieneplan soll noch vorgelegt werden. Das Ministerium geht grundsätzlich davon aus, „dass das gesamte pädagogische Personal im Regelbetrieb eingesetzt werden kann“.
  • Das Bildungsministerium empfiehlt allen schulischen Akteuren die Nutzung der Corona-Warn-App.
SCHLESWIG-HOLSTEIN (Schuljahresbeginn: 10. August)
  • Geplant ist eine Aufteilung der Schüler in feste Großgruppen nach Jahrgangsstufe.
  • Innerhalb der Jahrgänge fällt die Abstandsregel, dafür sollen Kontakte zwischen den Jahrgängen möglichst vermieden werden.
  • Anstelle des durchgängig einzuhaltenden Abstandsgebots tritt das Kohortenprinzip. Im Infektionsfall kann dann nur die entsprechende Kohorte in Quarantäne geschickt werden, ohne dass die ganze Schule schließen muss.
  • Großflächige Corona-Tests für Lehrkräfte sind nicht geplant.
THÜRINGEN (Schuljahresbeginn: 31. August)
  • Für Schulen existiert ein Ampel-Konzept mit abgestuften Sicherheitsmaßnahmen: Grün bedeutet Normalbetrieb, gelb eingeschränkter Regelbetrieb, wenn beispielsweise ein Infektionsfall an der Schule auftritt, die Kontaktpersonen aber bekannt sind und nach Hause geschickt werden können. Bei Gelb werden die Infektionsschutzmaßnahmen an der Schule verschärft. Ist der Kontakt nicht nachzuvollziehen, tritt Stufe Rot in Kraft und es kann zu einer vorübergehenden Schulschließung kommen.
  • In den Schulen muss überall dort eine Maske getragen werden, wo nötige Abstände zwischen Schülern nicht eingehalten werden können, nicht aber im Unterricht.
  • Klassenfahrten sollen wieder möglich sein.
  • Ab Mitte August sind freiwillige, kostenlose Corona-Tests für Lehrkräfte geplant.

(Quelle: dpa)

Entgelte der Lehrkräfte im Öffentlichen Dienst (Stand: Juli 2020)

1. Tarifverträge für Lehrkräfte

Es gibt 3 verschiedene Tarifverträge, die für angestellte Lehrkräfte in Frage kommen

  1. TV-L (allg. Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder)
  2. TV-H (Hessen)
  3. Spezialfall: kommunal beschäftigte Lehrer nach TVÖD

Hinweis: Seit der Tarifrunde 2019 entsprechen die Entgelttabellen des Tarifgebietes Ost denen des Tarifgebietes West.

2. Eingruppierung der Lehrkräfte

Das Entgelt nach den TV-L ergibt sich immer aus zwei verschiedenen Kategorien:

  • der jeweiligen Entgeltgruppe (je nach Tätigkeit) und
  • der Stufenzuordnung (je nach Berufserfahrung) innerhalb dieser Entgeltgruppe.

Leistungsfremde Faktoren wie Familienstand, Anzahl der Kinder oder Lebensalter bleiben unberücksichtigt – lediglich Jahressonderzahlungen sind möglich.

2.1 Entgeltgruppen

Beispiele für die Zuordnung zu den Entgeltgruppen

1. Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung (1.+2. STX/„Erfüller“)
Entgeltgruppe Befähigung für das Lehramt
E 11 an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entspr. Jahrgangsstufen der Gesamtschulen
E 13 für Sonderpädagogik
E 13 +Z(ulage)/13*/13SR an Gymnasien und Gesamtschulen (in der Tätigkeit von Studienräten)
E 13 + Zulage an Berufskollegs, Berufsschulen u. ä.

2. sog. „Nicht-Erfüller“ (nur 1. STX/Universitätsabschluss mit einer Regelstudienzeit von mind. 8 Semestern zu best. Unterrichtsfächern/Fachrichtungen; Seiten-/Quereinsteiger)
(Meist) E 11 an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entspr. Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, Sek. I im Seiteneinstieg
E 12 (ohne Zulage) an Gymnasien und Gesamtschulen (in der Tätigkeit von Studienräten), Sek. II im Seiteneinstieg
E 12 (ohne Zulage) an Berufskollegs, Berufsschulen u. ä.

Anmerkung: Die Verweildauer auf einer Stufe ist für Nicht-Erfüller deutlich länger. An vielen Privatschulen ist es Usus, die Nicht-Erfüller 1 Stufe weiter unten einzugruppieren.

Hinweis zur Entgeltgruppe E 13+Zulage/E 13*/E 13SR

Für Lehrkräfte, die die „Voraussetzungen zur Ernennung zum Studienrat erfüllen“, (1.+2.STX), gilt die Entgeltgruppe E13+Zulage/E13*/E13SR. Alle Lehrkräfte, die nicht auf Studienrat studiert haben, bspw. „Lehrer“ (Sek. I), Diplomlehrer, Quer- und Seiteneinsteiger mit anderen Universitätsabschlüssen (Diplom, Magister, Bachelor), werden in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert.

2.2 Eingruppierung von Schulleitern

Zur Eingruppierung von Schulleitern gibt es bislang keine allgemeingültigen Regelungen. Grundsätzlich gilt immer die Größe der Schule (Schülerzahl) und die Schulart als ausschlaggebend. Es konnte nicht für alle Bundesländer dazu eine Quelle im Internet gefunden werden. Auch haben nicht alle Bundesländer angestellte Schulleiter. Die folgenden Angaben zur Eingruppierung von angestellten Schulleitern beziehen sich auf Angaben in einer Antwort der Brandenburgischen Regierung auf eine kleine Anfrage.

Schulleiter an Oberschulen: i.d.R. in E 13, E 14 oder E 14Z

Schulleiter an Grundschulen: i.d.R. in E 13, E 13Z oder E 14

Schulleiter an Gesamtschulen: i.d.R. in E 15

Schulleiter an Gymnasien: i.d.R. in E 15Ü

Schulleiter an Förderschulen: i.d.R. in E 13Z, E 14 oder E 14Z

Schulleiter an Berufs(fach)schulen: i.d.R. in E 16 (z.B. BaWü) oder E 15Z (z.B. Hamburg)

Stellvertretende Schulleiter werden je nach Schulgröße wie folgt eingruppiert:

BaWü: bis 360 Schüler E 15, ab 360 Schüler E 15+ vertragl. Zulage

Hamburg: Schulen mit großer Schülerzahl (>360 bzw. >540 Schüler)

Grundschule: E 14 (A 15)

Berufliche Schule: E 15

Gymnasium: E 15 (A 16)

Sachsen:

Grundschule: A 12, E 11-E 14 (bei mehr als 360 Schülern)

Ober- und Förderschule: E 13-15

Gymnasium: A 13-A 16, E 13-E 15, bzw. außertarifl. Gehalt, da es keine E 16 gibt

Rechtlicher Hinweis

Jede Eingruppierung ist vorläufig und begründet keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. Die Zuordnung einer Lehrkraft zu einer Entgeltgruppe erfolgt auf der Grundlage der bisherigen Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) zur Eingruppierung der Lehrkräfte, bis eine neue Entgeltordnung zwischen den Tarifpartnern ausgehandelt und in Kraft getreten ist.

2.3 Stufenzuordnung

Die Entgeltgruppen sind in Stufen unterteilt. Grundsätzlich erfolgt die Zuordnung in Stufe 1, sofern keine beruflichen Vorerfahrungen vorliegen. Zeiten einer „einschlägigen Berufserfahrung“sind bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L). Dabei muss es sich um berufliche Erfahrungen in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit handeln. Sie liegen vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird.

Darüber hinaus bietet der TV-L die Möglichkeit, im Rahmen des Ermessens „förderliche Zeiten“bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 2 Satz 4) bzw. eine Vorweggewährung von Stufen (§ 16 Abs. 5) vorzunehmen. Für alle neu einzustellenden Lehrkräfte wird durch Erlassregelungen der Ministerien die Anrechnung förderlicher Zeiten unterschiedlich ermöglicht.

Als „förderliche Zeit“ wird jede nachgewiesene berufliche Vorerfahrung, die bei großzügiger Auslegung für den angestrebten Lehrerberuf dienlich ist, berücksichtigt. Maximal ist eine Zuordnung in Stufe 4 der jeweiligen Entgeltgruppe möglich, die bei einer berücksichtigungsfähigen Zeit von in der Regel sechs Jahren erreicht wird. Die Verweildauer in den sechs Entgeltgruppen richtet sich immer nach den Berufsjahren (und ist für Nicht-Erfüller, d.h. ohne 2. Staatsexamen, deutlich länger):

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Einstiegsstufe nach 1 Jahr in Stufe 1 nach 2 Jahren in Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 3 nach 4 Jahren in Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 5
ab Einstellung nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren

3. Jahressonderzahlungen

Zusätzlich zum monatlichen Entgelt haben Tarifbeschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung (§ 20 TV-L). Sie beträgt für Beschäftigte in den Entgeltgruppen ab 2019

E 1 bis E 8 95 v. H.

E 9 bis E 11 80 v. H.

E 12 bis E 13 50 v. H.

E 14 bis E 15 35 v. H. des monatlichen Entgelts, das jeweils in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der o.a. Tarifvorschrift. Entsprechend der Tarifeinigung vom 2. März 2019 wird die Jahressonderzahlung für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 auf dem materiellen Niveau des Jahres 2018 eingefroren.

4. Entgelttabellen

4.1 Lehrer im Beschäftigtenverhältnis (allgemeiner TV-L)

1 2 3 4 5 6
E 15Ü 5880.02 6526.61 7140.26 7542.73 7641.73
E 15 4794.35 5180.59 5371.94 6051.57 6566.22 6763.20
E 14 4340.78 4692.32 4962.86 5371.94 5998.76 6178.72
E 13Ü 4329.43 4560.37 5371.94 5998.76 6178.72
E 13 4002.26 4329.43 4560.37 5009.04 5629.26 5798.14
E 12 3607.11 3880.76 4421.81 4896.88 5510.50 5675.81
E 11 3490.32 3742.20 4012.72 4421.81 5015.65 5166.12
E 10 3367.04 3612.23 3880.76 4151.27 4665.96 4805.94
E 9b 2997.21 3227.32 3374.65 3781.78 4124.89 4248.65
E 9a 2997.21 3227.32 3276.44 3374.65 3781.78 3895.24
E 8 2815.53 3037.04 3159.79 3276.44 3405.35 3485.15
E 7 2646.84 2862.50 3024.75 3147.52 3245.75 3331.67
E 6 2601.42 2814.88 2933.94 3055.46 3135.24 3221.18
E 5 2497.60 2707.73 2826.79 2939.89 3030.89 3092.28
E 4 2382.59 2594.64 2743.45 2826.79 2910.14 2963.70
E 3 2351.55 2558.91 2618.44 2713.68 2791.07 2856.55
E 2Ü 2255.31 2457.71 2535.10 2630.36 2695.84 2785.13
E 2 2190.12 2386.27 2445.81 2505.33 2642.24 2785.13
E 1 1987.44 2017.18 2052.90 2088.63 2177.92

Gültigkeit der Tabelle: 01.01.2020 – 31.12.2020

Quelle: http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/tv-l/west?id=tv-l-2020&matrix=1

4.2 Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H Hessen)

1 2 3 4 5 6
E 15Ü 6044.39 6540.25 7157.14 7561.77 7661.27
E 15 4798.76 5187.12 5379.46 6062.67 6580.08 6777.48
E 14 4342.71 4696.27 4968.22 5379.46 6009.62 6189.90
E 13Ü 4331.45 4563.60 4968.22 6009.62 6189.90
E 13 4007.43 4331.45 4563.60 5014.64 5638.16 5807.31
E 12 3600.36 3885.70 4424.28 4901.87 5518.77 5684.33
E 11 3480.25 3749.13 4015.78 4424.28 5021.28 5171.92
E 10 3353.44 3619.08 3885.70 4152.35 4669.74 4809.83
E 9b 2994.45 3228.39 3373.98 3788.18 4126.34 4250.12
E 9a 2994.45 3228.39 3276.23 3373.98 3788.18 3901.82
E 8 2811.99 3043.05 3162.61 3276.23 3404.81 3484.97
E 7 2642.56 2869.65 3031.08 3150.67 3246.34 3330.81
E 6 2596.92 2821.82 2941.40 3060.98 3138.72 3222.41
E 5 2492.66 2714.19 2833.79 2947.37 3037.06 3096.84
E 4 2379.35 2600.59 2750.07 2833.79 2917.48 2971.29
E 3 2349.46 2564.71 2624.51 2720.17 2797.89 2863.68
E 2Ü 2259.78 2463.06 2540.79 2636.47 2702.24 2756.04
E 2 2193.99 2391.31 2451.11 2510.90 2648.42 2791.91
E 1 1990.72 2020.61 2056.48 2092.37 2182.05

Gültigkeit der Tabelle: 01.02.2020 – 31.12.2020

Quelle: http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/tv-h?id=tv-h-2020&matrix=1

TvöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bereich Bund

1 2 3 4 5 6
E 15Ü 5931.38 6582.83 7199.96 7611.40 7707.40
E 15 4860.31 5190.81 5559.47 6062.74 6580.45 6921.06
E 14 4401.04 4700.31 5091.13 5524.82 6008.27 6355.34
E 13 4056.62 4384.61 4757.99 5163.37 5640.38 5899.26
E 12 3635.65 4013.07 4454.13 4943.53 5517.78 5790.26
E 11 3508.11 3856.11 4182.29 4536.17 5020.49 5292.98
E 10 3380.51 3655.13 3964.32 4299.65 4673.08 4795.69
E 9c 2994.70 3490.82 3786.03 4106.46 4453.88 4565.39
E 9b 2994.70 3232.46 3505.82 3802.54 4128.12 4400.58
E 9a 2994.70 3198.34 3254.35 3443.66 3787.50 3922.86
E 8 2808.91 2999.92 3132.23 3264.31 3405.98 3474.11
E 7 2635.53 2855.60 2986.70 3119.00 3243.78 3310.79
E 6 2586.00 2767.11 2894.11 3019.78 3143.22 3206.10
E 5 2480.74 2656.42 2775.08 2900.74 3017.50 3077.85
E 4 2363.07 2540.85 2690.02 2782.88 2875.73 2930.10
E 3 2325.89 2517.08 2563.61 2669.96 2749.76 2822.87
E 2Ü 2171.61 2393.99 2473.88 2580.40 2653.60 2708.23
E 2 2152.51 2346.00 2392.92 2459.87 2607.03 2760.98
E 1 1929.88 1962.63 2003.59 2041.77 2140.05

Gültigkeit der Tabelle: 01.03.2020 – 31.08.2020

Quelle: http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/tvoed/bund?id=tvoed-bund-2020&matrix=1

TvöD Kommune/VKA (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände)

1 2 3 4 5 6
E 15Ü 6006.83 6658.25 7275.39 7686.85 7782.82
E 15 4860.31 5190.81 5559.47 6062.74 6580.45 6921.06
E 14 4401.04 4700.31 5091.13 5524.82 6008.27 6355.34
E 13 4056.62 4384.61 4757.99 5163.37 5640.38 5899.26
E 12 3635.65 4013.07 4454.13 4943.53 5517.78 5790.26
E 11 3508.11 3856.11 4182.29 4536.17 5020.49 5292.98
E 10 3380.51 3655.13 3964.32 4299.65 4673.08 4795.69
E 9c 3280.42 3526.45 3790.94 4075.26 4380.90 4600.00
E 9b 3074.70 3305.30 3450.00 3874.00 4124.25 4414.13
E 9a 2964.89 3163.55 3356.89 3784.00 3879.97 4125.00
E 8 2808.91 2999.92 3132.23 3264.31 3405.98 3474.11
E 7 2635.53 2855.60 2986.70 3119.00 3243.78 3310.79
E 6 2586.00 2767.11 2894.11 3019.78 3143.22 3206.10
E 5 2480.74 2656.42 2775.08 2900.74 3017.50 3077.85
E 4 2363.07 2540.85 2690.02 2782.88 2875.73 2930.10
E 3 2325.89 2517.08 2563.61 2669.96 2749.76 2822.87
E 2Ü 2171.61 2393.99 2473.88 2580.40 2653.60 2760.98
E 2 2152.51 2346.00 2392.92 2459.87 2607.03 2760.98
E 1 1929.88 1962.63 2003.59 2041.77 2140.05

Gültigkeit der Tabelle: 01.03.2020 – 31.07.2020

Quelle: http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/tvoed/vka?id=tvoed-vka-2020&matrix=1

5 Forum/Gehaltsrechner/Links

Auf der Seite https://forum.oeffentlicher-dienst.info/ befindet sich ein aktuelles, gut besuchtes Forum, verschiedene Gehaltsrechner und eine gute Linksammlung. Dort können bereits gestellte Fragen durchstöbert oder neue Fragen gestellt werden. Auch eine Linksammlung ist dort erreichbar.

Gehaltsrechner TV-L 2020

Gehaltsrechner TV-H 2020

Gehaltsrechner TV-öD Bund 2020

Gehaltsrechner TV-öD Kommunen 2020

6 Quelle

http://oeffentlicher-dienst.info

Schulöffnungen: Wie geht es weiter nach den Sommerferien? (Stand: 18.6.2020)

Am 18. Juni tagte die Kultusministerkonferenz (KMK) zur Erörterung eines Konzepts für den Schulbetrieb nach den Sommerferien. Wesentliches Ergebnis der Besprechung: Sofern es das Infektionsgeschehen zulässt, werden alle Länder nach Ende der Sommerferien wieder einen regulären Schulbetrieb aufnehmen.

Die Öffnungen von Kitas, so ein Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) vom 28.04.2020, erfolgen schrittweise in vier Stufen. Entscheidend ist jedoch immer die Infektionssituation in der jeweiligen Stadt bzw. Kommune. Im Einzelfall empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem jeweiligen Kita-Träger.

Die Beschlusspunkte zur Schulöffnung im Einzelnen:

  1. Der Regelbetrieb soll nach den Sommerferien nach jeweils geltender Stundentafel stattfinden. Die Schülerinnen und Schüler lernen in ihrem Klassenverband oder in einer festen Lerngruppe.
  2. Die im Schuljahr 2020/2021 angestrebten Bildungsabschlüsse sollen erreicht werden können.
  3. Es werden Maßnahmen angestoßen, die durch den Corona-bedingten Schulausfall entstandenen Lernlücken auszugleichen.
  4. Die Digitalisierung des Lehrens und Lernens soll weiter vorangetrieben werden. Hierfür sollen auch umfassende Fortbildungen der Lehrkräfte stattfinden.
  5. Die für den Regelbetrieb notwendigen Hygienemaßnahmen werden situationsgerecht umgesetzt.
  6. Es finden weitere Gespräche zur Regelung der Schülerbeförderung statt.
  7. Alle Elemente der Lehrkräfteausbildung (Unterrichtspraktika, universitäre Ausbildung als auch Vorbereitungsdienst in der Schule) finden weiterhin normal statt.
  8. Die Kultusminister beraten sich fortlaufend weiter und passen Vereinbarungen und Abstimmungen jeweils an die aktuellen Entwicklungen an.

Der KMK-Beschluss im Wortlaut ist hier zu finden.

Messen, Kongresse, Versammlungen 2020: Was findet trotz Corona statt – und wann?

Neben den drei alljährlich stattfindenden Event-Highlights im Frühjahr, der Bildungsmesse didacta, der Buchmesse Leipzig und dem Deutschen Schulleiterkongress, mussten noch einige weitere Großveranstaltungen im Bildungssektor coronabedingt abgesagt, beziehungsweise verlegt werden. Wie sieht die derzeitige Planung aus?

Deutscher Schulleitungskongress: Der Schulleiterkongress, ursprünglich geplant für den 19. bis 21. März 2020, wurde in den Herbst 2020 verschoben. Er findet nun vom 26. bis 28.11.2020 statt.

Bildungsmesse Didacta: Die ursprünglich vom 24. bis 28. März in Stuttgart angesetzte Bildungsmesse didacta wurde um ein Jahr verschoben. Neuer Termin: 23. bis 27. März 2021 in Stuttgart.

Forum Bildung Digitalisierung 2020: Das zweitägige Forum Bildung Digitalisierung 2020 wird, so der aktuelle Stand im Mai 2020, zum regulären Termin, 19./20. November 2020 in Berlin stattfinden.

Bitkom Bildungskonferenz: Die in Berlin stattfindende Bildungskonferenz des Digitalverbands Bitkom wurde auf den 14. September 2020 verschoben.

Buchmesse Frankfurt: Nach aktuellem Stand (Mai 2020) wird die Frankfurter Buchmesse wie geplant vom 14. bis 18. Oktober 2020 stattfinden. Noch unklar sind Einzelheiten zur realisierbaren Größe der Veranstaltung sowie zum geplanten Rahmenprogramm.

Creativa Dortmund: Die Kreativmesse wurde vom Originaltermin (18. bis 22. März 2020) auf den Spätsommer 2020 verschoben. Laut aktuellem Stand (Mai 2020) findet sie nun vom 26. bis 30. August 2020 statt.

Fokus Bildung auf der Leipziger Buchmesse: Die Leipziger Buchmesse 2020 sowie alle begleitenden Veranstaltungen wurden komplett abgesagt. Die Messe findet regulär wieder 2021 statt – und zwar vom 18. bis 21. März 2021.

Online-Meetings: Welches Tool eignet sich wofür?

Auch nach der Schulschließungs-Zeit werden Online-Meetings im Schulbetrieb wohl weiterhin eine große Rolle spielen – ob für Besprechungen im Kollegium, Elterngespräche oder die allgemeine Interaktion mit Schülerinnen und Schülern. Welche Online-Meeting-Tools gibt es? Was können sie? Und was ist für den Schulbetrieb relevant?

  • Online-Meetings sind kurze Besprechungen, bei denen sich die Teilnehmenden live unterhalten und dabei per Webcam sehen können. Alle Teilnehmenden befinden sich dann gleichzeitig in einem eigenen virtuellen Raum.
  • Online-Seminare (auch Webinare genannt) haben einen Referenten, der den Teilnehmenden synchron (also live) Inhalte vermittelt. Er ist dabei für die Teilnehmenden sichtbar und kann bei Bedarf zur Ansicht einer Präsentation wechseln. Es ist zudem möglich, das Live-Online-Seminar aufzuzeichnen.
  • Online-Workshops finden ebenfalls live, also in Echtzeit, statt und zeichnen sich durch die Möglichkeit der Kleingruppenarbeit aus. Hierbei sind dann alle Teilnehmenden via Webcam sichtbar und können sich bei Bedarf, aufgeteilt in Gruppen, in separate virtuelle Räume zurückziehen, um gemeinsam zu arbeiten.

ACHTUNG: Auch wenn Online-Seminar- und -Workshop-Tools mittlerweile hervorragende Methoden der Stoffvermittlung sind, eignen sie sich doch nur bedingt für den schulischen Einsatz, da die technischen und (datenschutz)rechtlichen Anforderungen an Schul-Tools sehr hoch sind. Im Folgenden werden daher hauptsächlich Tools für Online-Meetings betrachtet.

Google Hangouts Meet

Meet (ehemals Hangouts) ist das Meeting-Tool von Google. Es ermöglicht Online-Besprechungen mit bis zu 100 Teilnehmenden. Erforderlich für die Verwendung ist ein Google-Konto. Ohne dieses ist für die Nutzung die Genehmigung eines anderen Konferenzteilnehmers erforderlich. Das kostenfreie Tool lässt sich sowohl im Browser als auch über Apple- oder Android-Geräte nutzen.

Zoom

Bis zu 1.000 Teilnehmer können mit Zoom per Videochat kommunizieren. Dabei können immer bis zu 49 Teilnehmer gleichzeitig auf dem Bildschirm sichtbar sein. In der Free-Version sind Video-Meetings mit bis zu 40 Minuten Länge möglich. Allerdings ist nach deren Ablauf eine erneute Einwahl (unter dem gleichen Einladungs-Link) möglich. Auch Aufzeichnungen der Gespräche sowie die Anfertigung von Transkripten der Gespräche sind möglich. Die Bezahl-Variante des Tools ist ab 13,99 Euro monatlich je Chat-Moderator erhältlich.

Microsoft Teams

Die Microsoft-Plattform Teams ist Bestandteil des Office-Pakets. Neben Einzel- und Gruppenchats beinhaltet Teams auch eine Videochat-Funktion. Besonderheit: Weil das Tool zu Office gehört, ist es eigentlich kostenpflichtig. Aufgrund der Corona-Krise stellt Microsoft die Lizenz für Teams allerdings momentan frei zur Verfügung. Enthalten sind außerdem 10 Gigabyte Speicher für Team-Dateien. Die Programme Word, Powerpoint und Excel stehen in der freien Version ebenfalls zur Verfügung, allerdings als Online-Version.

Skype

Skype ist bei der privaten Kommunikation vor allem durch die Chat- und Telefoniefunktionen etabliert. Das Programm bewährt sich jedoch auch in der beruflichen Nutzung. Bis zu 50 Personen können an einem Video-Meeting via Skype teilnehmen – und zwar kostenlos und sowohl mit dem PC als auch per Tablet oder Smartphone. Ein besonderes Feature: Für alle Sprach- und Videoanrufe lassen sich Live-Untertitel aktivieren und auf dem Bildschirm mitlesen.

Weiterführende Links

  • Vergleich gängiger Online-Meeting-Tools: Eine ausführliche Übersicht sowie ein Test der gängigsten Online-Konferenz-Tools befindet sich hier.
  • Homeoffice einrichten und funktionstauglich machen: Das Magazin t3n bietet einen exzellenten Leitfaden zur Einrichtung des Homeoffice: Arbeitsplatz einrichten, Workflow aufstellen, IT-Sicherheit und Tagesstrukturierung: Kostenlos downloadbarer, 30-seitiger Guide.
  • Digitale Lernprogramme verschiedener Anbieter sowie Angebote der Länder: Eine der (derzeit) umfassendsten Übersichten zum Thema digitale Lernangebote, speziell konzentriert auf den deutschsprachigen Raum, bietet der Deutsche Bildungsserver.

Corona-Krise: Wiederaufnahme des Unterrichts – Fahrpläne der Bundesländer

Die Regelungen zur Wiederöffung der Schulen erfolgen landesspezifisch und stets unter Vorbehalt der Entwicklung der Infektionszahlen. Die folgenden Angaben geben den Stand vom 22.4.2020 an. Unter den genannten Links sind jeweils tagesaktuelle Informationen abrufbar.

Baden-Württemberg: Geplant ist ein „eingeschränkter Start des Schulbetriebs“ am 4.5. 2020. Die Wiedereröffnung wird schrittweise erfolgen, beginnend mit den Schülerinnen und Schülern allgemeinbildender Schulen, die 2020 oder 2021 die Abschlussprüfungen absolvieren, sowie mit den Schülerinnen und Schülern der Prüfungsklassen der beruflichen Schulen. Mehr Infos.

Bayern: Bayern beabsichtigt derzeit, den Unterrichtsbetrieb ab 27.4.2020 wieder aufzunehmen und zwar zunächst für die Abschlussklassen an den weiterführenden und beruflichen Schulen. Mehr Infos.

Berlin: Ab 20.4. beginnen in Berlin die Abiturprüfungen und Prüfungen zum Mittleren Schulabschluss. Ab 27.4. kehren Schülerinnen und Schüler der Stufe 10 zur Prüfungsvorbereitung an die Schulen zurück, ab 4.5. folgen die 6. Klassen an den Grundschulen und Grundstufen der Gemeinschaftsschulen sowie die Jahrgangsstufen 9 und 12 an Integrierten Sekundarschulen/Gemeinschaftsschulen und die Jahrgangsstufe 11 an Gymnasien. Mehr Infos.

Brandenburg: Das Land Brandenburg öffnet die Schulen schrittweise ab dem 27.4. für den Unterricht. Den Anfang machen die Klassen, die vor dem Mittleren Bildungsabschluss stehen. Mehr Infos.

Bremen: Das Land Bremen startet am 22.4. mit den Abiturprüfungen. Ab dem 27.4.2020 beginnt der Unterricht für die 10. Klassen in den Oberschulen und für die Vorbereitungsklassen 2 der Gymnasialen Oberstufen. Mehr Infos.

Hamburg: Die Schulen in Hamburg öffnen für Abschlussklassen ab dem 27.4. Ab dem 4.5. folgen die Klassen 4 und 6 sowie die Oberstufen. Mehr Infos.

Hessen: Auch Hessen beginnt ab dem 27.4. schrittweise mit der Wiederöffnung der Schulen für den Unterricht. Den Anfang machen die 4. Klassen der Grundschulen sowie die Abschlussklassen der Haupt- und der Realschulen. Mehr Infos.

Mecklenburg-Vorpommern: In Mecklenburg-Vorpommern werden ab Montag, 27.4.2020 die Schulen zunächst für die Schülerinnen und Schüler geöffnet, die noch in diesem Schuljahr zentrale Prüfungen ablegen. Mehr Infos.

Niedersachsen: Ab dem 27.4. öffnet das Land Niedersachsen seine Schulen schrittweise wieder – zunächst für die Abschlussklassen. Für die anderen Klassenstufen ist eine Rückkehr zum Unterrichtsbetrieb stufenweise ab dem 4.5. vorgesehen. Mehr Infos.

Nordrhein-Westfalen: Die Wiederöffnung startet schrittweise nach den Osterferien, also ab dem 20.4.2020, beginnend mit einer Vorbereitungsphase für die Lehrkräfte. Als erstes nehmen dann diejenigen Schülerinnen und Schüler, die vor Abschlussprüfungen und Schulabschlüssen stehen den Unterricht wieder auf. Mehr Infos.

Rheinland-Pfalz: In Rheinland-Pfalz wurde die schrittweise Wiederöffnung der Schulen zum 4.5. beschlossen. Priorität bei der Wiederaufnahme des Unterrichts haben Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen, der qualifikationsrelevanten Jahrgänge der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie die letzte Grundschulklasse. Mehr Infos.

Saarland: Das Saarland vermeldet, die Schließung der Schulen bis zum Ende der Osterferien (26.4.) aufrechtzuerhalten. Mehr Infos.

Sachsen: In Sachsen öffnen ab dem 20.4. die Schulen für die Lehrkräfte zwecks Unterrichts- und Prüfungsvorbereitung. Priorität bei der darauf folgenden Öffnung für Schülerinnen und Schüler haben die Abschlussklassen. Mehr Infos.

Sachsen-Anhalt: Die Schulen in Sachsen-Anhalt beginnen am 23.4. mit den Prüfungsvorbereitungen. Dazu nehmen alle Schulen, in denen Abschlussjahrgänge beschult werden, den Betrieb auf und führen prüfungsvorbereitenden Unterricht durch. Mehr Infos.

Schleswig-Holstein: Schleswig-Holstein startet ab dem 21.4. mit den Abiturklausuren. Die Öffnung der Schulen für alle weiteren Schülerinnen und Schüler erfolgt danach schrittweise. Mehr Infos.

Thüringen: Der Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler in Thüringen wird ab dem 27.4. wieder aufgenommen, beginnend mit den Abiturientinnen und Abiturienten sowie den Abschlussklassen der höheren Berufsfachschule der Fachrichtung Altenpflege. Für alle weiteren Schülerinnen und Schüler hat das Land eine Staffelung bis 11.5. ausgearbeitet. Mehr Infos.

Informieren in Sachen Corona: Zehn seriöse Anlaufstellen

Wo erhalten Bürgerinnen und Bürger verlässliche Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus? Wer liefert Informationen zu welchen Aspekten? Und welchen Quellen kann man Vertrauen schenken? Ein Überblick.

Das Robert Koch Institut ist erste Anlaufstelle für Informationen zur Infektion, zu vorbeugenden Maßnahmen sowie zur Verbreitung.

Das Bundesgesundheitsministerium informiert tagesaktuell über die Lage in Deutschland, anstehende Schutzmaßnahmen und weitere wichtige Eckdaten für die Bevölkerung.

Das Online-Portal der Verbraucherzentrale klärt über notwendige Verhaltensregeln und -maßnahmen im Alltag auf.

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) liefert verständlich aufbereitet medizinische Hintergrundinformationen.

und hält ein downloadbares Merkblatt zum Corona-Virus bereit.

Der YouTube-Kanal der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung arbeitet sämtliche Fragen rund um das Thema Corona filmisch auf.

Häusliche Quarantäne – was genau heißt das? Wichtige Informationen zu dieser Frage liefert ein Merkblatt des Robert-Koch-Instituts.

Zuständig für Fragen rund um die Schulschließungen sind als oberste Landesbehörden die jeweiligen Kultusministeriun der Länder.

Hotlines

Für konkrete Einzelfragen stehen zwei bundesweit zuständige Hotlines zur Verfügung. ACHTUNG: Insbesondere die Rufnummer des bundesweiten ärztlichen Bereitschaftsdienstes ist komplett überlastet. Jedeoch dient sie als Schaltstelle bei Fragen zu möglichen Symptomen, zu Tests u.Ä. BITTE HÄUFIG VERSUCHEN!

Bundesweiter ärztlicher Bereitschaftsdienst: 116117

Unabhängige Patientenberatung Deutschland: 0800/0117722

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