Archiv für Januar 2022

Onboarding: strukturierter Einstieg in den neuen Job

Onboarding ist mehr als nur eine umfangreiche Einarbeitung. Es ist das Anwenden von arbeitgeberspezifischen, eigens implementierten Instrumenten zur schnellen Integration neuer Mitarbeiter*innen. Dabei ist Onboarding nicht nur eine einseitig von Arbeitgeberseite an die neue Arbeitskraft herangetragene Leistung, sondern umfasst auch dessen (Re)Aktion. Bereits in der Bewerbungsphase ist es sinnvoll, sich nach Onboarding-Maßnahmen zu erkundigen und sich der eigenen Bedürfnisse in puncto Einarbeitung bewusst zu sein.

Im Schuldienst gestaltet sich das Einbinden neuer Lehrkräfte als besonders anspruchsvoll. Denn zum einen ist eine explizite Einarbeitungsphase nicht immer vorgesehen, zum anderen offenbaren sich mögliche Fragen erst „im Ernstfall“ – also wenn die Lehrkraft bereits voll im Unterricht präsent sein muss. Vor allem bei der Aufnahme junger Lehrkräfte – möglicherweise nach dem Referendariat – oder bei Kolleg*innen mit Bundeslandwechsel – und erst recht bei Quereinsteiger*innen gibt es teils massives Einarbeitungspotenzial. Bewährt hat sich ein dreistufiges Onboarding.

1. Phase: Kurz vor dem ersten Arbeitstag

  • Gibt es einen Mentor für die Einarbeitung und ist der Kontakt hergestellt?
  • Wurden die Ansprechpartner*innen für einzelne Bereiche des schulischen Alltags (fachlich, organisatorisch, technisch etc.) mitgeteilt?
  • Ist ein Arbeitsplatz im Lehrerzimmer zugewiesen?
  • Wurde eine Info-Mappe der Schule mit Unterlagen wie Terminübersicht, Namensliste des Kollegiums inkl. Fächer und Zuständigkeiten, Raumplan der Schule, Telefonliste etc. übersandt?
  • Wurden Leitbild, Schulprofil und Schulprogramm überreicht und ggf. erläutert?
  • Ist das Kollegium informiert?
  • Wurden Schlüssel, Zugangskarten etc. überreicht?

2. Phase: In den ersten Arbeitstagen

  • Sind alle anstehenden Termine bekannt?
  • Ist ein Termin für eine erste Sitzung mit dem Mentor/der Mentorin festgelegt?
  • Funktionieren Online-Zugänge, Passwörter, Chipkarten etc.?

3. Phase: In den ersten Wochen

  • Ist der neue Kollege/die neue Kollegin mit den Örtlichkeiten vertraut?
  • Wurde eine Mitarbeit in Arbeitsgruppen bzw. spezialisierten Teams angebahnt?
  • Und ganz wichtig: Gibt es einen Termin für ein erstes Feedbackgespräch? Dieses sollte frühestens nach einem Monat, spätestens jedoch nach drei Monaten, also rechtzeitig vor dem Ende der gesetzlichen Probezeit erfolgen.

Impfstatus: Was müssen Bewerber*innen offenlegen?

Prinzipiell gelten Gesundheitsinformationen, wie etwa auch die Frage nach Impfungen, im Bewerbungsverfahren zu den besonders schützenswerten Informationen. Sie dürfen im Normalfall nicht abgefragt werden. In Anbetracht von Corona sieht die Lage jedoch anders aus: In der Pandemie ist die Schutzpflicht der Arbeitgeberseite gegenüber Angestellten und Geschäftspartner*innen übergeordnet. Zur Schutzpflicht gehört die sichere Gestaltung des Arbeitsplatzes. Doch welche Daten dürfen Arbeitgeber abfragen? Was müssen Bewerber*innen offenlegen?

Vorgehensweise in der Praxis

Die Mindestanforderung an Angestellte in Deutschland ist aktuell 3G. Mitarbeitende müssen also mindestens genesen, getestet oder geimpft sein. Um die Arbeitsstätte betreten zu dürfen, darf von Angestellten der 3G-Nachweis verlangt werden. Die Bekanntgabe des Impf- oder Genesenenstatus hingegen ist für Angestellte nicht verpflichtend. Teilen diese den Status jedoch auf freiwilliger Basis mit, sind keine weiteren Zugangskontrollen zum Arbeitsplatz mehr nötig. Anders sieht es aus, wenn etwa eine Behörde eine offizielle Kontrolle der Einhaltung der 3G-Regeln am Arbeitsplatz durchführt. In diesem Fall müssen Arbeitnehmer*innen ihren Impfstatus offenlegen.

Sonderregelungen für Beschäftigte in Schulen, Kitas und Pflegeeinrichtungen

Für Arbeitnehmer*innen, die mit besonders vulnerablen Personengruppen in Kontakt kommen (z. B. Kinder, ältere Menschen, Kranke und Pflegebedürftige), gelten in Deutschland Sonderregelungen. Hier dürfen Arbeitgeber den Impfstatus der Angestellten abfragen. Weniger eindeutig ist die Lage bei Bewerbungsgesprächen. Für die Abfrage des Impfstatus bei Bewerber*innen gibt es derzeit keine rechtliche Grundlage. Arbeitgeber bewegen sich hier in einer rechtlichen Grauzone. Weitere Informationen liefert die FAQ-Seite des Bundesgesundheitsministeriums.

Zu beachten:

Die vorgenannten Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen verfasst. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie berufen sich auf den rechtlichen Stand vom 07. Januar 2022. Je nach weiterem Verlauf des Infektionsgeschehens ist eine Anpassung/Verschärfung dieser Regelungen nicht ausgeschlossen.

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