Archiv für Oktober 2021

Datenschutz an Schulen: Fünf häufige Missverständnisse – und die Fakten

Datenschutz an Schulen: Fünf häufige Missverständnisse und die Faktenlage
Der sensible Umgang mit Daten an Schulen wird immer komplexer: Wer trägt die finale Verantwortung für den Datenschutz? Was genau gehört zum Zuständigkeitsbereich von Datenschutzbeauftragten? Wie und wo können sich die Zuständigen weiterbilden? Und was muss bei der Implementierung neuer Geräte oder Programme beachtet werden? Ein Überblick.

  1. Fakt: Die Schulleitung haftet für alle Datenschutzfragen
    Entgegen häufiger Aussagen wird die Schulleitung nicht durch den Schulträger von der Haftung für den Datenschutz entbunden. Es ist also weder eine Kommune, noch die Bezirksregierung, das Kultusministerium oder ein privater Schulträger zuständig, sondern allein die Schulleitung. Sie muss alle Datenschutz-Anforderungen, also die EU-DSGVO oder die entsprechenden Regelungen in den landesspezifischen Schulgesetzen, einhalten, kontrollieren und die Kontrolle nachweisen können (vgl. EU-DSGVO, Artikel 5, Absatz 2). Beraten werden soll sie dabei vom/von der Datenschutzbeauftragten der Schule.
  2. Fakt: Der Job des/der Datenschutzbeauftragten erfordert immenses Fachwissen
    Die Ernennung eines/einer Datenschutzbeauftragten ist an Schulen Pflicht. Er oder sie kann entweder aus den Reihen des Kollegiums stammen und diese Rolle für die eigene Schule übernehmen, oder aber eine Stadt/Kommune beschäftigt eine abgeordnete Lehrkraft, die für alle Schulen der Stadt/Kommune die Rolle des/der Datenschutzbeauftragten übernimmt. Unverzichtbar für diese Tätigkeit ist sowohl eine fundierte Kenntnis der internen Abläufe an Schulen als auch technisches Know-how sowie juristisches Wissen, um rechtssicher handeln zu können.
  3. Fakt: Software ist nur so sicher wie ihre Handhabung
    Häufig versehen Software-Hersteller ihre Produkte mit Hinweisen wie: „Unsere Software ist DSGVO-konform“ oder „Dieses Programm ist datenschutzkonform“. Hierbei handelt es sich genau genommen um eine Vortäuschung falscher Tatsachen. Denn ein Programm an sich ist nur so sicher wie das schwächste Glied in seiner Handhabungskette. So muss der Schule beispielsweise eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit externen Dienstleistern vorliegen, mit der die Schule gewährleistet, dass nach außen gegebene Daten z.B. von Schüler*innen auch von der empfangenden Stelle datenschutzrechtlich einwandfrei behandelt werden.
  4. Fakt: Datenschutz duldet keinen Aufschub
    Auch extrem aufwendige datenschutzrechtliche Maßnahmen, wie zum Beispiel das initiale Erstellen eines sogenannten Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten (hält fest, welche Daten an der Schule zu welchem Zweck, in welchem Umfang, in welchem Zeitraum an wen, von wem und wodurch übermittelt werden) muss von der Schule ohne Aufschub angefertigt werden – ohne Rücksicht auf eventuelle personelle Engpässe. Somit kommt Datenschutz nicht erst bei zunehmendem Digitalisierungsgrad zum Tragen, sondern bereits in der alltäglichen schulischen Verwaltung.
  5. Fakt: „Serverstandort Deutschland“ garantiert nicht automatisch sicheren Datenschutz
    Häufig werben Software-Anbieter mit Zusätzen wie „Serverstandort Deutschland“ oder „DSGVO-sicheres Rechenzentrum“. Doch weder Serverstandort noch Art der Software garantieren für sich genommen Datenschutz. Vielmehr ist Datenschutz die Gesamtheit aller Prozesse, die personenbezogene Daten erheben und verarbeiten.
    Die hier erwähnten juristischen Hinweise sind allgemeiner Art, nach bestem Wissen und Gewissen verfasst, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Rechtsberatung dar. Konsultieren Sie für rechtssichere Informationen bitte einen Fachanwalt.

Gehaltswunsch formulieren in der Bewerbung – so geht‘s

Wird in einer Stellenausschreibung explizit die Angabe eines Gehaltswunsches verlangt, so ist dies nicht nur als eine Empfehlung, sondern als unverzichtbarer Bestandteil der Bewerbung zu verstehen. Nicht selten werden Bewerbungen ohne eine solche Angabe schlichtweg aussortiert. Zudem gilt: Spätestens im Vorstellungsgespräch kommen Gehaltswünsche ohnehin auf den Tisch.

Lohnende Auseinandersetzung mit dem eigenen Marktwert

Besonders für Berufseinsteiger*innen kann die Bestimmung der eigenen Gehaltsvorstellung ein lehrreicher Prozess sein. Denn es gilt, ein erstes Fazit zu ziehen: Wo stehe ich in meiner Laufbahn? Über welche Erfahrungen verfüge ich bereits? Welche zusätzlichen Qualifikationen kann ich in die Waagschale werfen? Und wie sieht meine Bewerberpersönlichkeit im Vergleich zu anderen aus? Hier ist Recherche gefragt. Folgende Anlaufstellen helfen bei einer Einschätzung:

Jobportale: Einige Jobportale liefern Durchschnittswerte zu Gehältern auf Basis von Informationen, die registrierte Nutzer*innen angegeben haben. Diese geben erste Anhaltspunkte für eine Gehaltsspanne. Besonders empfehlenswert ist beispielsweise die aktuelle Gehaltsstudie des Karrierenetzwerkes XING.

Bundesagentur für Arbeit: Auch die Bundesagentur für Arbeit stellt eine Online-Gehaltsdatenbank, den sogenannten Entgeltatlas, zur Verfügung. Abhängig von Bundesland, Altersgruppe und Geschlecht finden Bewerberinnen und Bewerber hier vor allem die Einkommensdaten der klassischen Berufe.

Verbände und Tarife: Je nach Beruf können entsprechende Verbände ergiebige Anlaufstellen in Sachen Gehaltsauskunft sein. Fällt die anvisierte Stelle in einen Tarifbereich, ist selbstverständlich die Auseinandersetzung mit den gültigen Tarifen sowie wie mit Fragen wie Eingruppierung unumgänglich. Für angestellte Lehrkräfte empfiehlt sich ein Blick auf die Gehaltsrechner für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst.

Rat von Kollegen und Freunden einholen

Haben Sie sich einer potenziellen Gehaltsmarke angenähert, sollten Sie nach Möglichkeit einmal Rücksprache mit Freunden, Bekannten oder ehemaligen Studienkolleg*innen halten. Diese befinden sich möglicherweise gerade in einer ähnlichen Situation oder verfügen gar über ähnliche Ausbildungswege und Qualifikationen.

Was genau umfasst mein Gehaltswunsch?

Üblicherweise geben Stellensuchende in ihrem Gehaltswunsch die angestrebte Jahres-Brutto-Summe an. Hinter dieser können sich auch Posten wie beispielsweise Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien oder vermögenswirksame Leistungen verbergen. Diese werden in der Gehaltswunschangabe zwar nicht explizit benannt, sollten aber in die Überlegungen mit einbezogen werden.

Wo kommt der Gehaltswunsch hin?

Der richtige Patz für die Angabe des Gehaltswunsches ist im Bewerbungsschreiben ganz am Schluss, als vorletzten Satz, also direkt vor dem Schlusssatz. Denn selbstverständlich müssen zuvor Motivation und Qualifikationen genannt werden. Formuliert werden sollte der Gehaltswunsch kurz und knapp, in etwa: „Meine Gehaltsvorstellung beträgt…“

Verhandelt wird erst im Vorstellungsgespräch

Natürlich ist mit Angabe des eigenen Gehaltswunsches noch nicht das letzte Wort gesprochen. Denn verhandelt wird im Vorstellungsgespräch. Hier kommen dann auch noch eventuelle Zusatzleistungen, Vergünstigungen oder individuelle Absprachen aufs Tapet. Mitunter gleichen diese ja auch ein eher niedrigeres Gehalt aus. Wichtig ist daher, sich bereits im Vorfeld zu überlegen, welche Zusatzleistungen interessant sein könnten. Dies ermöglicht dann auch ein schlagfertiges Reagieren, wenn der zukünftige Chef das Gehalt drücken möchte.

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