Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Grundlage für alle Verträge und deren Abwicklung mit LehrCare Berlin.

§ 2 Zielsetzung
Der Vertragsgegenstand von LehrCare besteht in der Unterstützung von Schulen und weiteren Bildungsträgern bei der Suche nach geeigneten Lehrkräften, Vertretungslehrkräften und erzieherisch tätigen Fachkräften.

§ 3 Vertragsschluss
(1) Voraussetzung für die Nutzung der von LehrCare angebotenen Datenbank ist die kostenlose Registrierung durch den Vertragspartner. Mit der Eingabe seiner persönlichen Daten sowie der Bestätigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Datenschutzerklärung erkennt der Vertragspartner diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Mit der Eingabe seiner Daten erteilt der Vertragspartner LehrCare die Ermächtigung, diese Daten im Rahmen des vereinbarten Zweckes an interessierte Nachfrager zur Verfügung zu stellen. Mit der Einstellung eines Fotos erteilt der Vertragspartner die Einwilligung, dieses Foto im Zusammenhang mit dem dazugehörigen Datensatz in der Datenbank zugänglich zu machen und an interessierte Nachfrager zur Verfügung zu stellen. Die Einwilligungen nach Satz 3 und Satz 4 sind jederzeit widerruflich.
(2) Die Abwicklung der mit Hilfe von LehrCare zustande gekommenen Auftragsverhältnisse erfolgt allein im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Ein Arbeits- oder Dienstverhältnis der Lehr- bzw. erzieherischen Fachkräfte mit LehrCare entsteht in keinem Falle.
(3) Zwischen LehrCare und dem Auftraggeber besteht lediglich ein Nutzungsvertrag über die von LehrCare zur Verfügung gestellte Datenbank, im Falle der Vermittlung von fest angestellten Lehr- und erzieherischen Fachkräften als auch von Honorardozenten ein Vermittlungsvertrag. Dieser Vertrag zwischen LehrCare und dem Auftraggeber kommt zustande, wenn LehrCare den Auftrag bestätigt, dies kann auch per E-Mail geschehen.
(4) LehrCare behält sich vor, Datensätze nicht zu übernehmen oder nicht zur Vermittlung frei zu schalten. Dies gilt beispielsweise
a) bei vergangenen schwerwiegenden Pflichtverstößen des Vertragspartners, die zur fristlosen Kündigung geführt haben,
b) bei mutmaßlich falschen Registrierungsangaben,
c) bei technischem Missbrauch oder Störung der Datenbank.
Wenn LehrCare sich entschließt, einen Vertragsschluss abzulehnen, wird LehrCare dies unverzüglich tun.

§ 4 Pflichten der Vertragspartner
(1) Alle Vertragspartner verpflichten sich, die zur Verfügung gestellten persönlichen Daten Dritter entsprechend den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen und nur im Sinne des Vertragszwecks zu verwenden. Dies schließt Vertraulichkeit im Umgang mit allen Kenntnissen, die im Rahmen der Vertragsabwicklung erlangt werden, ein. Dies schließt weiterhin den sorgsamen Umgang mit gespeicherten Daten sowie deren Schutz vor unbefugtem Zugriff durch Dritte mit Hilfe geeigneter technischer Maßnahmen ein.
(2) Alle Vertragspartner verpflichten sich, nur einen Datensatz zu ihrer Person anzulegen, und alle Angaben zur Person wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Dies schließt die Pflicht zur Aktualisierung der Datensätze mit ein.
(3) Alle Vertragspartner verpflichten sich, keine rechtswidrigen oder sittenwidrigen Äußerungen oder Inhalte auf der von LehrCare angebotenen Plattform zu platzieren. LehrCare behält sich vor, offensichtlich rechtswidrige, nicht den Gründen der Gleichbehandlung entsprechende oder ethisch nicht verantwortbare bzw. mit ihrer Firmenphilosophie unvereinbare Stellenausschreibungen zurückzuweisen. Dies wird die LehrCare GmbH unverzüglich tun.
(4) Alle Vertragspartner verpflichten sich, jede Tätigkeit, insbesondere deren Aufnahme, deren geplante Dauer sowie deren Beendigung LehrCare mitzuteilen. Eine Verletzung dieser Pflicht gilt als schwere Pflichtverletzung, die LehrCare zur fristlosen Kündigung berechtigt.

§ 5 Pflichtverletzungen
(1) Bei grobem Verstoß gegen die Vertragspflichten durch einen Vertragspartner kann LehrCare das Auftragsverhältnis ohne vorherige Abmahnung mit sofortiger Wirkung kündigen. In diesem Fall hat der Vertragspartner die LehrCare im Rahmen des Auftragsverhältnisses entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich, LehrCare von etwaigen Forderungen, denen LehrCare aufgrund von Pflichtverletzungen dieser Vertragspartner ausgesetzt ist, freizustellen. In einem solchen Falle wird LehrCare den betroffenen Vertragspartner unverzüglich informieren, um ihm alle prozessualen Rechte und Verteidigungsmittel zu erhalten. In diesem Zusammenhang entstehende Kosten übernimmt LehrCare nicht.
(3) Mutmaßliche oder erfolgte Störungen des Datenbankbetriebes durch Vertragspartner wird LehrCare zivil- und strafrechtlich verfolgen.

§ 6 Haftungsbeschränkung
(1) LehrCare übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der erfolgreichen oder erfolglosen Vermittlung in jedweder Form ergeben.
(2) LehrCare stellt die Nutzbarkeit seiner Dienstleistungen im Rahmen der technischen Möglichkeiten sicher. Nutzungsbeeinträchtigungen, die aus dem Ausfall oder der Überlastung von Kommunikationsnetzen resultieren, können LehrCare nicht zur Last gelegt werden und geben keinen Anspruch auf Minderung der Gegenleistung. Können sich Leistungsbeeinträchtigungen wider Erwarten nicht innerhalb einer vertretbaren Zeit beheben lassen, wird LehrCare alles in seiner Macht Stehende tun, dem Auftraggeber die gewünschten Daten auf anderem geeignetem Wege zu übermitteln.
(3) Im übrigen haftet LehrCare für Schäden aufgrund von Pflichtverletzungen, die LehrCare zu vertreten hat, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch bei Schäden, die aufgrund Missbrauch der Daten durch Dritte entstehen. Satz 1 gilt nicht für Schäden an Leben und Gesundheit.

§ 7 Vermittlung von Lehrkräften und erzieherisch tätigen Fachkräften
(1) Die Leistung von LehrCare besteht im Nachweis von Arbeitskräften, die anhand einer den Kriterien des Auftraggebers entsprechenden Vorauswahl als geeignet bewertet wurden. Leistungserfolg ist die erfolgreiche Vermittlung.
(2) Der Auftraggeber hat LehrCare alle zur Besetzung der Stelle erforderlichen Informationen auf Anfrage unverzüglich und wahrheitsgemäß bereitzustellen.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, LehrCare die Besetzung der über LehrCare ausgeschriebenen Position sowie das vereinbarte Entgelt umgehend mitzuteilen und die Vergütung laut Preisliste innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Vertragsschluss zu zahlen.
(4) Der Auftrag endet mit Erbringung des Leistungserfolgs beziehungsweise durch ordentliche Kündigung. Ordentliche Kündigung ist jeweils zum Monatsende mit einer Frist von drei Monaten möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 8 Kündigung durch die Lehr- und Betreuungskräfte
(1) Die Lehrleistungen anbietenden Vertragspartner können ihre geschäftliche Beziehung zu LehrCare jederzeit durch einfache Erklärung beenden.
(2) Kommt der Nutzer einer von LehrCare erfolgten Aufforderung zur Aktualisierung seiner Daten nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung nach, so behält sich LehrCare vor, diesen Datensatz zu sperren.

§ 9 Abschließende Regelungen für alle Verträge
(1) LehrCare behält sich vor, seinen Service einzustellen, ein Anspruch auf Fortführung besteht für die Vertragspartner nicht. Gegebenenfalls werden bereits bezahlte und noch nicht oder noch nicht vollständig erbrachte Leistungen anteilig erstattet.
(2) Erfüllungsort ist Berlin. Gegenüber öffentlichen und privaten Einrichtungen ist Gerichtsstand Berlin.
(3) Sollte eine Klausel dieses Vertrages nicht zulässig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem – auch wirtschaftlich – Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für Lücken im Vertrag.